2022.02.15 gewaesserverzeichnis v2

Jetzt bei Google Play

apple

20220215 videos v2

20220215 fj

fachzeitschrift 2 2021

2023.02.08 fisch des jahres

Azubis suchen wieder Webseitenprojekte 

Wanderfische

 

Rückkehr der Wanderfisch

 

 

 

 

 

Werte Angelfreunde,

angesichts der aktuellen Entwicklungen fragen sich immer mehr Mitstreiter/innen, ob das Angeln noch erlaubt ist. Wir möchten dieses Thema kurz aufgreifen, um eine Entscheidungshilfe zu bieten ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Rechtsverbindlichkeit.

Im Einzelnen:

Die Situation richtet sich immer nach der jeweiligen Erlasslage des Landes und des Landkreises/kreisfreie Stadt. Die Regelung geschieht zumeist durch Allgemeinverfügung die öffentlich bekannt zu machen ist. Hier muss sich jeder stets selbstverantwortlich aktuell halten ggf. bei den Behörden nachfragen.

In der aktuellen Verfügung des Landes Sachsen-Anhalt vom 22.03.2020, die zum 23.03.2020 um 0:00 Uhr in Kraft getreten ist und zunächst bis 05.04.2020 Geltung hat, heißt es

„Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine, mit einer  weiteren  nicht  im  Haushalt  lebenden  Person oder  mit  Angehörigen  des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung“

sind ein triftiger Grund, die Wohnung zu verlassen.

Dies bedeutet, dass unter Berücksichtigung dieser Vorgaben das Angeln weiter möglich bleibt.

Die Weiteren Maßgaben sind ebenfalls zu beachten, also die Abstandsvorgaben zwischen Personen, keine Gruppenbildung etc. Zum Nachweis sollte die notwendigen Dokumente mitgeführt werden.

Wir wissen, dass im Frühjahr die Vereine in die Saison starten, sei es zum Anangeln oder Frühjahrsputz. Hier bitten wir Sie die Allgemeinverfügung zu beachten und diese Traditionen auszusetzen, bis die Rechtslage sich geändert hat. Vielleicht kann nicht alles nachgeholt werden, aber wir sollten im Sinne der Gesundheit aller mit Augenmaß agieren.

Zur genauen Recherche empfehlen wir folgende Links:

https://www.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/StK/STK/Startseite_pdf_Dokumente/Allgemeinverfu__gung22.3.2020.pdf

und

https://angelmagazin.de/angeln-coronavirus-was-muessen-angler-beachten/

Informieren Sie sich bitte auch noch bei dem jeweiligen Landkreis / kreisfreien Stadt.

Wir weisen darauf hin, dass unser im Juli geplantes Jugendcamp weiter beworben und nach jetzigem Stand stattfinden wird. Es wurden zwar bereits viele Großveranstaltungen für den Sommer abgesagt. Wir wollen die Vorbereitungen dieses Verbandshöhepunktes jedoch nicht abbrechen, so lange noch die kleine Hoffnung besteht, die Veranstaltung stattfinden zu lassen.

Wir werden weiter aktuell berichten.

Petri Heil!

Information der oberen Fischereibehörde zu diesem Thema vom 27.03.2020

Angeln nach Inkrafttreten der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Sehr geehrte Herren Bülau, Klock und Thiele,

folgende Information habe ich den unteren Fischereibehörden zukommen lassen. Ich bitte um Kenntnisnahme, möchte allerdings zugleich darauf hinweisen, dass man sich in einer solchen Situation als Angler auch darüber bewusst sein muss, welchen Eindruck das eigene Handeln bei anderen Mitgliedern der Gesellschaft hinterlässt. Dies betrifft umso mehr den Teil der Gesellschaft, der möglicherweise die eigene Wohnung kaum verlassen kann.

In Anbetracht der derzeitigen Einschränkungen durch die zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung werden auch Sie möglicherweise mit der Frage konfrontiert, ob das Angeln unter den derzeitigen Vorschriften möglich ist. Ich möchte Sie darüber unterrichten, dass eine zwischen MULE und MS (Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration) einvernehmlich abgestimmte Sichtweise zu dieser Frage vorliegt. Danach ist das Angeln unter Beachtung und Einhaltung der allgemeinen Vorschriften der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung und vorbehaltlich weiterer Einschränkungen zulässig.

Die Einschränkungen zum Verlassen der Wohnung ergeben sich aus § 18 der Zweiten SARS-CoV-2-EindV zur vorrübergehenden Kontaktbeschränkung. Ein Verlassen der Wohnung ist gemäß § 18 Abs. 3 der Verordnung aus triftigen Gründen erlaubt. Zu diesen triftigen Gründen zählen nach § 18 Abs. 3 Nr. 10 Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung.

Bitte beachten Sie, dass örtlich weitergehende Einschränkungen möglich sind. Diese betreffen derzeit, neben bewohnten Gebieten der Ortsteile Jessen und Schweinitz der Stadt Jessen (Elster) auch Teile des ländlichen Raums (mithin land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Grundflächen) und dürften die Fischereiausübung in dem Restriktionsgebiet während der Dauer der Anordnung nahezu unmöglich machen.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Bernard Chéret

Update 03. April 2020

Dritte Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus ab 03. April 2020 in Kraft.

Link zur 3. Verordnung vom 03.04.2020

 

 

Update 10. April 2020

Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisene ab 09.04.2020 für das Land Sachsen-Anhalt in Kraft.

Link zur Verordnung vom 10.04.2020 zu Quarantänemaßnahmen

 

Update 16. April 2020

Link zur Verordnung vom 16.04.2020 zu Quarantänemaßnahmen

Update 02. Mai 2020

Link zur Verordnung vom 02.05.2020 zu Quarantänemaßnahmen

Update 19. Mai 2020

Link zum Update vom 19.05.2020 zu Quarantänemaßnahmen

Update 26. Mai 2020

Link zur Verordnung vom 26.05.2020

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.