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Verbandssatzung

Landesanglerverband Sachsen-Anhalt e. V. (LAV ST)

Stand 20.04.2024

 Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
§ 2 Verbandszweck
§ 3 Selbstlosigkeit
§ 4 Rechtsstellung
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Rechte der Mitglieder
§ 7 Pflichten der Mitglieder
§ 8 Mitgliedsbeiträge
§ 9 Finanzielle Mittel des Verbandes
§ 10 Wahlen
§ 11 Organe des Verbandes
§ 12 Die Mitgliederversammlung
§ 13 Das geschäftsführende Präsidium
§ 14 Das Präsidium
§ 15 Der Ehrenrat
§ 16 Die Kassenprüfer
§ 17 Referenten
§ 18 Jugend im Verband
§ 19 Geschäftsstelle
§ 20 Umlaufbeschlussverfahren
§ 21 Disziplinarrecht im Verband
§ 22 Gewässerfonds
§ 23 Auflösung
§ 24 Datenschutz
§ 25 Gerichtsstand

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1.1 Der Verband führt den Namen „Landesanglerverband Sachsen-Anhalt e. V.“, abgekürzt LAV ST. Er ist beim Amtsgericht Stendal unter der Nr. VR-20433 im Vereinsregister eingetragen.

1.2 Der Sitz des Verbandes ist Halle (Saale).

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.4 Über den Austritt oder Beitritt zu Verbänden, Vereinen oder Organisationen entscheidet die Mitgliederversammlung auf Empfehlung des Präsidiums mit einfacher Mehrheit.

§ 2 Verbandszweck

2.1 Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.2 Zweck des Verbandes ist,

– die Förderung und Vertretung der sich zu dieser Satzung bekennenden Angler und Anglerinnen in Sachsen-Anhalt zur waid- und hegegerechten Ausübung der Angelfischerei,
– die Wahrnehmung und Vertretung der Interessen der angeschlossenen Vereine und deren Mitglieder,
– die Förderung des Natur-, Tier- und Artenschutzes sowie der Landschaftspflege unter besonderer Berücksichtigung der aquatischen Flora und Fauna sowie des Erhalts eines gewässerspezifischen, artenreichen, gesunden und naturnahen Fischbestandes,
– der Erhalt, die Unterhaltung und nachhaltige Sicherung der Gewässer und der damit verbundenen Ökosysteme zum Schutz der vielgestaltigen Tier- und Pflanzenwelt in und an den Gewässern, zum Wohle der Allgemeinheit, zum Erhalt der Leistungsfähigkeit der Naturhaushalte sowie zum Schutz und zur Nutzung der Naturgüter,
– nebst der Bildungs-, Öffentlichkeits- und Unterstützung der Forschungsarbeit in den vorgenannten Bereichen,
– die Förderung der Kinder- und Jugendbildung sowie der Inklusion in den vorgenannten Bereichen,
– die Förderung günstiger Voraussetzungen der Angelfischerei in all ihrer Vielfalt und des Castingsports,
– die Traditionspflege und der Erhalt des kulturellen Erbes der Angelfischerei,
– die Erweiterung, die Sicherung, der Erhalt und die Unterhaltung des „gemeinsamen Gewässerfonds“

2.3 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

2.3.1 die Organisation der Angler und Anglerinnen in einer äquivalenten Mitgliedsstruktur, die Unterstützung und Schaffung der Voraussetzungen zur Ausübung waid- und hegegerechten Angelns an den Gewässern in Sachsen-Anhalt, die Anregung der Mitglieder zur aktiven Einbringung und Förderung ihrer satzungsgemäßen gemeinnützigen Tätigkeit,

2.3.2 die Organisation und Umsetzung der aktiven Mitarbeit in allen Fischerei-, Gewässer-, Naturschutz-, Tierschutz-, Artenschutz-, Landschafts- und Umweltfragen, die Pflege der Kontakte mit den entsprechenden örtlichen, regionalen, landesweiten, nationalen und auch internationalen Vertretungen, Behörden und Verbänden sowie Zusammenschlüssen; die Mitwirkung bei öffentlichrechtlichen Verfahren, u. a. bei Gesetzgebungs- und Planungsvorhaben in denen der Verband die satzungsgemäßen Ziele nachhaltig vertritt, hierzu gehört auch die konstruktive Zusammenarbeit mit den maßgeblichen Behörden, Verwaltungen und Verbänden;

2.3.3 die nachhaltige Sicherung der gesamten Natur in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit, der Leistungsfähigkeit der Naturhaushalte, der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, insbesondere gesunder Gewässer und der damit verbundenen Ökosysteme; die Durchführung von Besatz- und Artenschutzmaßnahmen; die Förderung der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes; die öffentliche Vertretung und Verbreitung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes, z.B. durch Errichtung und Unterhaltung von Umweltzentren/Bildungsangeboten mit Gewässerbezug, durch Publikationen und Veranstaltungen; das Mitwirken bei Verfahren, Entscheidungen und Planungen, die für den Schutz der Natur und Umwelt bedeutsam sind, und das Einwirken auf Gesetzgebung und Verwaltungen gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für die Einhaltung und den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften;

2.3.4 das Erhalten, Schaffen und aktive Verbessern von Lebensgrundlagen für eine vielgestaltige Tier und Pflanzenwelt in und an den Gewässern, insbesondere eines gewässerspezifischen Fischbestan des. Umfasst davon sind u.a. der Erhalt, die Unterhaltung und die Renaturierung von Gewässern.

2.3.5 die Organisation der Aus- und Weiterbildung der Vereine und deren Mitglieder sowie die Information der Mitglieder der Vereine in allen Fragen des Natur-, Tier-, Arten- und Umweltschutzes, der Gewässerbewirtschaftung sowie des waid-, hege- und tierschutzgerechten Verhaltens nebst dem rechtlichen Gefüge in dem diese Belange zu sehen sind. Die Schaffung der Voraussetzungen zur Aus- und Weiterbildung im Bereich Fischereiaufsicht und Gewässerschutz/pflege. Die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch wissenschaftliche Arbeiten oder Unterstützung solcher. Die Schaffung und Bereitstellung von Informationsmaterial, mediale Berichterstattung sowie Teilnahme an öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen.

2.3.6 durch Förderung des Verständnisses für die Aufgaben des Natur-, Tier- und Artenschutzes sowie der Landschaftspflege durch u.a. Öffentlichkeitsarbeit und Umweltbildung, z.B. in Schulungen, Veranstaltungen und gemeinsamen Zusammenkünften sowie in Zusammenarbeit mit Bildungs trägern.

2.3.7 das Erhalten, Schaffen und aktive Verbessern der Grundvoraussetzungen sowie der Weiterbildung in allen Arten des Angelns sowie des Castingsports, die Organisation oder Unterstützung von Veranstaltungen in allen Arten des Angelns sowie des Castingsports nebst der Unterstützung der Teilnahme an nationalen und internationalen Veranstaltungen im Rahmen der nach Verbandsrecht geltenden Förderrichtlinien;

2.3.8 das Erhalten, Schaffen und aktive Verbessern der Traditionspflege im Verband und den Mitgliedsvereinen sowie der spezifischen Fertigkeiten der Angler und Anglerinnen in allen Arten des Angelns sowie des Castingsports.

2.3.9 durch Bindung und Verbindung der Gewässer in einem Gewässerfonds, dessen Gewässer durch den Verband und dessen Vereine erhalten und unterhalten sowie nach den Regeln einer gemeinsam verfassten Ordnung eingebracht und betreut werden. Durch Pachtung und Erwerb geeigneter Gewässer und Fischereirechte nach Möglichkeit unter Miteinbindung des Landesanglerverbandes in die Vertragsverhandlungen. Im vorgenannten Falle darf der Landesanglerverband nicht als Wettbewerber betreffend die Fischereipachtverträge der Vereine auftreten.

2.4 Der Verband agiert überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur geltenden freiheitlich demokratischen Grundordnung. Er verbindet die Angler unabhängig von Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten, von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität.

§ 3 Selbstlosigkeit

3.1 Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.2 Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

3.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Rechtsstellung

Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten allein oder durch zwei Vizepräsidenten gemeinsam vertreten (Vorstand i.S.d. § 26 BGB). Im Innenverhältnis sind die Vizepräsidenten nur im Verhinderungsfalle des Präsidenten zur Vertretung desselben berechtigt.

§ 5 Mitgliedschaft

5.1 Der Verband hat folgende Mitglieder

(a) Ordentliche Mitglieder,
(b) fördernde Mitglieder,
(c) Ehrenmitglieder.

5.2 Ordentliche Mitglieder im Verband können Vereine und Verbände des Landes Sachsen-Anhalt sein, die die Verbandssatzung und deren Ziele und Werte anerkennen und die in § 2 genannten Zwecke und Aufgaben verfolgen.

5.3 Das Aufnahmeverfahren regelt die Aufnahmeordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Wird eine Aufnahme vom Präsidium abgelehnt, hat auf schriftliche Anrufung die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung abschließend zu entscheiden.

5.4 Neu aufzunehmende Mitglieder müssen ihrerseits gemeinnützig und im Vereinsregister eingetragen sein sowie mindestens einhundert Vereinsmitglieder aufweisen.

5.5 Als fördernde Mitglieder des Verbandes können durch Beschluss des Präsidiums natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die die Zielstellung des Verbandes ideell oder wirtschaftlich unterstützen.

5.6 Ehrenmitglieder des Verbandes werden auf Grundlage der Auszeichnungsordnung des Verbandes ernannt.

5.7 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss und im Falle der Insolvenz oder Liquidation. Das Nähere regelt die Aufnahmeordnung.

§ 6 Rechte der Mitglieder

6.1 Die ordentlichen Mitglieder haben Anspruch auf Unterstützung durch den Verband in allen, mit dem Mitgliedschaftsverhältnis im Zusammenhang stehenden Belangen. Sie können insbesondere

(a) an den Veranstaltungen des Verbandes teilnehmen,
(b) Beratung durch den Verband in vereinsspezifischen Fragen in Anspruch nehmen,
(c) sich gegebenenfalls in solchen Fragen durch den Verband vertreten lassen,
(d) die Einrichtungen und im Gewässerfonds befindlichen Gewässer des Verbandes nutzen, soweit dieser die Nutzung gestatten darf und entsprechende Vereinbarungen getroffen wurden,
(e) Leistungen des Verbandes in Anspruch nehmen, soweit die Gewährung solcher Leistungen zugunsten von Mitgliedern satzungsgemäß beschlossen wurde.

6.2 Den ordentlichen Mitgliedern steht das Recht der Teilnahme an den Mitgliederversammlungen mit Stimmrecht zu.

6.3 Die ordentlichen Mitglieder können an die Mitgliederversammlung und an das Präsidium Anträge stellen, Anfragen einbringen und sich über Tätigkeiten informieren lassen.

6.4 Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder können an den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilnehmen. Ein Stimmrecht besitzen sie nicht.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

7.1 Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben aktiv zu unterstützen, sich gegenüber dem Verband loyal zu verhalten, seinen Zweck aktiv zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Verbandszweck schadet. Sie müssen dabei insbesondere

(a) die Beschlüsse, Ordnungen, Richtlinien und Entscheidungen des Verbandes einhalten,
(b) ihre Satzungen und Geschäftsordnungen so gestalten und handhaben, dass sie der Satzung des LAV ST und dessen Verbandzweck entsprechen und der Zuerkennung der Gemeinnützigkeit nicht entgegenstehen,
(c) von der Mitgliederversammlung beschlossene finanzielle Mittel dem Verband termingerecht zur Verfügung stellen,
(d) verbandsschädigendem Verhalten ihrer Vereinsmitglieder und / oder Dritter in gebotener Weise entgegentreten.

7.2 Die Nutzung der Gewässer regeln die Gewässerordnung und die Ordnung über den gemeinsamen Gewässerfonds. Die Mitglieder haben auf deren Einhaltung besonders hinzuwirken.

7.3 Die Mitglieder des Verbandes sowie deren eigene Mitglieder dürfen keine Pacht- oder Kaufangebote direkt oder indirekt für ein Gewässer abgeben, welches der Verband oder ein Mitgliedsverein bisher nutzte oder gepachtet hatte bzw. künftig nutzen könnte. Bei Gefahr des drohenden Verlustes solcher oder möglicher Rechte für den Verband oder seiner Mitglieder muss das Präsidium des Verbandes unverzüglich unterrrichtet werden.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

8.1 Die Mitglieder zahlen Beiträge ggf. Umlagen nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

8.2 Zur Festlegung der Höhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

8.3 Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.

§ 9 Finanzielle Mittel des Verbandes

9.1 Der Verband finanziert sich durch:

– Mitgliedsbeiträge
– Umlagen
– Spenden
– Zuwendungen und Fördermittel (öffentl. Zuschüsse)
– Vermögenserträge
– Einnahmen aus Zweck- oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
– Dienstleistungen.

9.2 Der Verband kann Rücklagen bilden, soweit diese für die Gemeinnützigkeit unschädlich sind.

9.3 Spendenbescheinigungen des Verbandes werden ausschließlich vom Präsidenten oder dem Vizepräsidenten für Finanzen ausgestellt.

9.4 Einzelheiten der Verfügung über die finanziellen Mittel des Verbandes sind im Finanz- / Haushaltsplan sowie in der Finanz- und Kassenordnung geregelt.

9.5 Das Präsidium hat jährlich in der Mitgliederversammlung über den Bestand und die Verwendung der finanziellen Mittel des Vorjahres im Rahmen einer Ergebnisrechnung zu berichten und eine Ergebnisrechnung hierzu sowie den Finanzplan für das Folgejahr zur Bestätigung durch die Mitgliederversammlung vorzulegen.

9.6 Zur Umsetzung der Verbandszwecke und zur Sicherung der Angelgewässer kann die Mitgliederversammlung eine Stiftungsgründung beschließen. Die Übertragung von Vermögen in die Stiftung sowie deren finanzielle Ausstattung steht unter dem Vorbehalt des Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§ 10 Wahlen

10.1 Wahlen erfolgen in offener Abstimmung.

10.2 Wählbar sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mind. 3 Jahren Mitglied in einem Mitgliedsverein des Verbandes sind. Sie müssen von einem Mitgliedsverein des Verbandes schriftlich für ein satzungsgemäßes Amt vorgeschlagen werden.

10.3 Das Stimmrecht der Mitgliedsvereine wird von den Delegierten wahrgenommen. Für die Stimmabgabe und die Beschlussfassung gelten die Regeln des § 12 dieser Satzung.

10.4 Die Wahl in ein Amt erfolgt für eine Wahlperiode. Eine Wahlperiode und damit die Wahlzeit beträgt 4 Jahre. Müssen in einer laufenden Wahlperiode Ämter nachbesetzt werden, gilt für diese Ämter eine verkürzte Wahlzeit, welche mit der turnusmäßigen Wahlperiode endet.

10.5 Das weitere regelt eine Wahlordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

§ 11 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind

(a) die Mitgliederversammlung,
(b) das geschäftsführende Präsidium,
(c) das Präsidium,
(d) der Ehrenrat,
(e) die Kassenprüfer.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

12.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes, sie setzt sich aus den von den Mitgliedsvereinen gewählten Delegierten und den Vertretern der in § 11 c) – e) genannten Organen
zusammen. Stimmberechtigt sind die Delegierten und die Mitglieder des Präsidiums.

12.2 Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten.

12.3 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Für Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Eine Änderung des Zweckes des Landesverbandes oder die Auflösung kann nur mit Zustimmung von 9/10 aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann gegenüber dem Präsidium nur innerhalb eines Monats erklärt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Mitgliederversammlung.

12.4 Der Ehrenrat und die Kassenprüfer nehmen an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil. Das Stimmrecht in ihrer Funktion als entsendeter Delegierter bleibt hiervon unberührt.

12.5 Die Delegierten der Mitgliedsvereine werden in ihren Vereinen gewählt. Für je angefangene 1.000 registrierte Mitglieder kann ein Delegierter entsandt werden. Die Mitgliedsvereine verfügen für je angefangene 100 registrierte Mitglieder über eine Stimme. Die Stimmen können für den Mitgliedsverein nur einheitlich abgegeben werden. Können die Delegierten des Mitgliedsvereines sich nicht auf eine einheitliche Stimmabgabe einigen, gilt dies als Stimmenenthaltung. Die Berechnung der Anzahl der Stimmen und Delegierten erfolgt auf Grundlage des Mitgliederbestandes zum 31.12. des Vorjahres.

12.6 Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich einmal jährlich statt. Sie wird vom Präsidium einberufen. Die Einladung an die Mitglieder muss zusammen mit der vorläufigen Tagesordnung 6 Wochen vor dem beabsichtigten Versammlungstermin in Textform zur Übermittlung veranlasst werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Landesverbandes erfordert oder mindestens 25 v.H. der Mitgliedsvereine dies beim geschäftsführenden Präsidium unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Sie wird vom geschäftsführenden Präsidium einberufen. Es gelten die gleichen Grundsätze wie für die ordentliche Mitgliederversammlung. Die Ladungsfrist kann bei Eilbedürftigkeit auf zwei Wochen verkürzt werden.

12.7 Die Tagesordnung für eine Mitgliederversammlung legt das Präsidium fest. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen oder die Auflösung des Verbandes.

12.8 Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 3 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung an die Geschäftsstelle des Verbandes in Textform zu übermitteln. Für die fristgerechte Übermittlung gilt der Tag des Einganges des Dokumentes in der Geschäftsstelle. Die Einbringung von Eilanträgen auf der Mitgliederversammlung ist bis zur Abstimmung über die Tagesordnung möglich. Dies gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderung oder die Auflösung des Verbandes. Das Bestehen einer Eilbedürftigkeit und die Aufnahme auf die Tagesordnung sind durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung feststellen zu lassen.

12.9 Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

(a) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Präsidiums
(b) Entgegennahme der Grundzüge des Finanzplanes für das Geschäftsjahr
(c) Bestätigung des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Präsidiums
(d) Entlastung des Präsidiums
(e) Wahl der Mitglieder des Präsidiums
(f) Beschluss über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge sowie Umlagen
(g) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Landesverbandes
(h) Beschlussfassung über die Ablehnung einer Aufnahme als ordentliches Mitglied durch das Präsidium
(i) Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des Präsidiums
(j) Ernennung und Abberufung von Ehrenmitgliedern
(k) Wahl der Kassenprüfer
(l) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates
(m) Beschlussfassung über Anträge der Organe des Verbandes und der Mitglieder
(n) Beschlussfassung über alle Ordnungen des Verbandes mit Ausnahme der dem Präsidium oder dem geschäftsführenden Präsidium in dieser Satzung übertragenen Kompetenzen.

12.10 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren (Wahlperiode)

– den Präsidenten
– einen Vizepräsidenten für Umwelt- und Naturschutz
– einen Vizepräsidenten für Finanzen
– einen Vizepräsidenten für Gewässerwirtschaft und Fischereischutz
– einen Vizepräsidenten für Jugend und Sport
– einen Referenten für Gewässerfragen
– einen Referenten für Umwelt- und Naturschutz
– einen Referenten für Angeln
– einen Referenten für Castingsport
– einen Referenten für Meeresangeln
– einen Referenten für Jugendfragen
– einen Referenten für Fischereiaufsicht
– einen Referenten für Öffentlichkeitsarbeit
und einen Schriftführer.

Alle gewählten Mitglieder bilden das Präsidium des Verbandes. Der Präsident mit den Vizepräsidenten und dem Schriftführer bildet das geschäftsführende Präsidium des Verbandes. Das neugewählte geschäftsführende Präsidium wählt mit einfacher Mehrheit unter den 4 Vizepräsidenten einen 1. Vizepräsidenten. Das Ergebnis dieser Wahl ist den Mitgliedsvereinen mitzuteilen.

12.11 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren (Wahlperiode)

– 3 Kassenprüfer
– 5 Mitglieder des Ehrenrates

12.12 Wahlen erfolgen gem. § 10 in offener Abstimmung. Das Weitere regelt eine Wahlordnung, die durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

12.13 Über jede Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Hierzu wird zu Beginn der Versammlung ein Protokollführer bestimmt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

12.14 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Teilnahme von Gästen zu einzelnen Tagesordnungspunkten beschließt das Präsidium. Der Mitgliederversammlung ist ein öffentlicher Teil vorgeschaltet, der insbesondere der allgemeinen Information, dem Gedenken und Auszeichnungen vorbehalten ist. Das Weitere regelt eine Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung, die durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

§ 13 Das geschäftsführende Präsidium

13.1 Das geschäftsführende Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den vier Vizepräsidenten und dem Schriftführer. Dieser Personenkreis hat den Verband nach innen und außen zu repräsentieren.

13.2 Das geschäftsführende Präsidium tritt auf Veranlassung des Präsidenten oder seines amtierenden Vertreters zusammen, wenn sich dazu zwischen den Sitzungen des Präsidiums die Notwendigkeit ergibt.

13.3 Das geschäftsführende Präsidium entscheidet in Angelegenheiten, die keinen zeitlichen Aufschub dulden oder die wegen ihrer geringen Bedeutung keiner Entscheidung durch das Präsidium bedürfen.

13.4 Das geschäftsführende Präsidium ist weiter zuständig für die Beschlussfassung über

– den Erlass einer Geschäftsordnung des Präsidiums, einer Finanz- und Kassenordnung, einer Veranstaltungsordnung sowie einer Vergütungsordnung des Verbandes;
– Vergütungsregelungen zugunsten für den Verband Tätiger oder Auftretender;
– Entscheidungen über Einstellungen / Entlassungen und Änderungen des Umfangs der Leistungspflichten der Mitarbeiter der Geschäftsstelle mit Ausnahme der Einstellung/Entlassung des Geschäftsführers;
– den Erlass einer Geschäftsstellenordnung, die vom Geschäftsführer vorzulegen ist;

13.5 Die Beschlüsse des geschäftsführenden Präsidiums werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlussfähigkeit setzt voraus, dass mindestens drei Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des amtierenden Vertreters. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und dem Präsidium zur Kenntnis zu geben.

13.6 Das geschäftsführende Präsidium kann, wenn dies für Sachentscheidungen geboten erscheint, weitere Mitglieder oder sachkundige Personen zur Beratung hinzuziehen.

13.7 Das geschäftsführende Präsidium hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Pkt. 6 Abs. 2 dieser Satzung vorliegen.

13.8 Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des geschäftsführenden Präsidiums mit beratender Stimme teil.

§ 14 Das Präsidium

14.1 Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten, den Referenten und dem Schriftführer.

14.2 Das Präsidium tritt in der Regel im Abstand von 2 Monaten zusammen und wird dazu vom Präsidenten oder seinem amtierenden Vertreter einberufen.

14.3 Das Präsidium entscheidet im Rahmen der Satzung alle anstehenden Angelegenheiten zwischen den Mitgliederversammlungen, soweit sie nicht dem geschäftsführenden Präsidium zur Entscheidung übertragen sind und über die Einstellung/Entlassung eines Geschäftsführers.

14.4 Die Beschlüsse des Präsidiums werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlussfähigkeit setzt voraus, dass mindestens drei Mitglieder des Präsidiums anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des amtierenden Vertreters.

14.5 Über den Verlauf und die Beschlüsse von Präsidiumssitzungen wird vom Schriftführer ein Protokoll geführt, welches vom Schriftführer und dem Präsidenten oder dessen amtierenden Vertreter zu unterzeichnen ist.

14.6 Die Präsidiumsmitglieder haben Anspruch auf Erstattung der im Rahmen ihrer Tätigkeit entstandenen Auslagen und Aufwendungen sowie auf eine angemessene Entschädigung. Die Art der Entschädigung z.B. als Ehrenamtspauschale, Übungsleiterfreibetrag oder Vergütung regelt sich nach der Art der wahrgenommenen Tätigkeit. Das Nähere regelt die Finanz- und Kassenordnung. Über diese entscheidet das geschäftsführende Präsidium, wofür es von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Bei der Entscheidung sind die Haushaltslage sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verbandes zu berücksichtigen.

14.7 Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vor Ablauf der Wahlzeit aus, können die verbliebenen Präsidiumsmitglieder aus dem Kreis der Verbandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in das Präsidium kooptieren. Zu kooptierende Personen müssen von einem Mitgliedsverein des Verbandes schriftlich für das satzungsgemäße Amt vorgeschlagen werden. Für den Beschluss über die Kooptation bedarf es einer 3⁄4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

14.8 Hauptamtliche Mitarbeiter der Geschäftsstelle können nicht Präsidiumsmitglied sein.

14.9 Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teil.

§ 15 Der Ehrenrat

15.1 Der Ehrenrat des Verbandes besteht aus 5 Mitgliedern, die durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren (Wahlperiode) gewählt werden. Der Ehrenrat ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.

15.2 Der Ehrenrat ist tätig als Schieds-, Disziplinar- und als Auszeichnungsausschuss.

15.3 Der Ehrenrat arbeitet auf Grundlage der von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Ehrenratsordnung. Er erhält eine Aufwandsentschädigung.

15.4 Der Ehrenrat als Schiedsausschuss vermittelt auf schriftlichen Antrag bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern untereinander sowie zwischen Mitgliedern und dem Verband. Das Nähere regelt die Schiedsordnung.

15.5 Der Ehrenrat als Auszeichnungsausschuss prüft Auszeichnungsanträge und gibt dem Präsidium entsprechende Empfehlungen. Das Nähere regelt die Auszeichnungsordnung.

15.6 Der Ehrenrat als Disziplinarausschuss entscheidet über Widersprüche gegen ausgesprochene Disziplinarmaßnahmen. Das Nähere regelt die Disziplinarordnung.

§ 16 Die Kassenprüfer

16.1 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren (Wahlperiode) 3 Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Präsidiums sein.

16.2 Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht die Kontrollen der Kasse, der Konten und der Belegführung vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben die Kassenprüfer die Ergebnisrechnung zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Präsident sowie der Vizepräsident für Finanzen zu informieren.

16.3 Das Ergebnis der Kassenprüfung ist auf der Mitgliederversammlung vorzustellen und mit dem Votum Entlastung des Präsidiums für das Haushaltsjahr „XXXX“ oder Nichtentlastung des Präsidiums für das Haushaltsjahr „XXXX“ zu versehen.

16.4 Zu den Aufgaben der Kassenprüfer gehört nicht die Prüfung der Zweckmäßigkeit der Mittelverwendung. Die Kassenprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch das Präsidium. Die Kassenprüfer sind der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung.

§ 17 Referenten

17.1 Die Referenten haben beratende Funktion und übernehmen in ihrem relevanten Fachbereich die unterstützende Tätigkeit gegenüber dem sachlich zuständigen Vizepräsidenten und gegenüber dem Präsidenten.

17.2 Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Präsidiums.

§ 18 Jugend im Verband

18.1 Zweck der Kinder- und Jugendarbeit im Verband ist die Förderung des Verständnisses junger Menschen für den Schutz unserer natürlichen Lebensgrundlagen und des Angelns sowie das Angeln als kulturelles Gut nebst dem Schutz der Natur und Umwelt gemäß den Bestimmungen dieser Satzung.

18.2 Der Verband führt jährliche Zusammenkünfte mit den Jugendvertretern der Mitgliedsvereine durch, um die Leitlinien der Jugendarbeit abzustimmen. Er unterstützt die Kinder- und Jugendarbeit in den Mitgliedsvereinen.

18.3 Dem Referenten für Jugendarbeit sind unterstützend mind. zwei Jugendleiter zur Seite zu stellen, die für die Dauer der Amtszeit des Referenten für Jugendarbeit durch das Präsidium zu berufen sind.

18.4 Im Gesamthaushaltsplan des Verbandes sind ausreichende Mittel für eine effektive Kinder- und Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Bei der Entscheidung sind die Haushaltslage sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verbandes zu berücksichtigen.

§ 19 Geschäftsstelle

19.1 Zur Führung der laufenden Geschäfte des Verbandes unterhält dieser eine Geschäftsstelle. Sie wird von einem Geschäftsführer geleitet.

19.2 Der Geschäftsführer ist gegenüber dem geschäftsführenden Präsidium rechenschaftspflichtig und unterliegt der Kontrolle durch den Präsidenten.

19.3 Die Arbeitsweise der Geschäftsstelle einschließlich der Vertretung des Geschäftsführers regelt sich nach der Geschäftsstellenordnung.

§ 20 Umlaufbeschlussverfahren

20.1 Ein Beschluss ohne Mitgliederversammlung in Präsenz (Umlaufverfahren) ist gültig, wenn alle Mitglieder i.S.d. § 12 Abs. 6 dieser Satzung in Textform angeschrieben wurden und bis zu den vom Verband gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten ihre Stimmen in Schriftform abgegeben haben.

20.2 Diese Regelung gilt für alle Beschlüsse, für die eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend ist. Nicht fristgerecht abgegebene Stimmen zählen als ungültige Stimmen. Für die Beteiligung an der Abstimmung sind neben dem Postweg auch per E-Mail oder Fax übermittelte Dokumente in Schriftform zulässig.

20.3 Für Beschlussfassungen ohne Sitzung in Präsenz (Umlaufverfahren) des geschäftsführenden Präsidiums bzw. Präsidiums ist vorgenannte Regelung analog anzuwenden.

20.4 Der Ablauf des Umlaufverfahrens und die Ergebnisse sind zu protokollieren und dem beschließenden Organ bekannt zu geben.

20.5 Eine virtuelle Mitgliederversammlung ist nicht zulässig.

§ 21 Disziplinarrecht im Verband

21.1 Dem Disziplinarrecht des Verbandes gemäß dieser Satzung unterliegen alle Mitglieder. Die Mitglieder bewirken mit Anerkennung der Verbandssatzung auch für ihre Mitglieder das Disziplinarrecht des Verbandes als diesen gegenüber unmittelbar wirksam.

21.2 Ein festgestelltes Fehlverhalten kann nachfolgende Disziplinarmaßnahmen zur Folge haben:

(a) Ahndungen, gemäß dem Katalog der Gewässerordnung des LAV ST e. V. zur einheitlichen Ahndung von Verstößen von Verbandsmitgliedern und Gastanglern,
(b) befristeter oder unbefristete Ausschluss von Verbandsveranstaltungen,
(c) zeitweiliges oder dauerndes Verbot der Nutzung von Verbandseinrichtungen,
(d) der befristete oder unbefristete Entzug eines Verbandsamtes,
(e) Verwarnung
(f) Verweis
(g) Ausschluss aus dem Verband.

21.3 Der Ausspruch von Disziplinarmaßnahmen erfolgt durch das Präsidium.

21.4 Gegen die Entscheidung ist der Widerspruch an den Disziplinarausschuss möglich, der einen Entscheidungsvorschlag an das Präsidium erstellt, welches über diesen zu beschließen hat. Gegen diesen Präsidiumsbeschluss kann Widerspruch zur Mitgliederversammlung erhoben werden.

21.5 Das Nähere regelt die Disziplinarordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

§ 22 Gewässerfonds

Der Verband unterhält einen gemeinsamen Gewässerfonds. Dieser sichert den im Verband organisierten Anglern das freizügige Angeln. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von ihnen oder ihren Unterorganisationen genutzten Gewässer in den Gewässerfonds einzubringen. Das Nähere regelt die Gewässerordnung und die Ordnung über den gemeinsamen Gewässerfonds. Verstöße gegen die Regelung des § 22 Satz 3, die Gewässerordnung oder die Ordnung über den gemeinsamen Gewässerfonds sind nach § 21 dieser Satzung zu ahnden.

§ 23 Auflösung

Bei Auflösung des Verbandes oder dem Wegfall der gemeinnützigen Zwecke fällt das Verbandsvermögen an das Land Sachsen-Anhalt, welches es unmittelbar für den Umwelt- und Naturschutz an den zuvor zum Verbandsvermögen des Landesanglerverbandes gehörenden Angelgewässern unter Gewährleistung der Ausübung der Angelfischerei an diesen einzusetzen hat. Ist die Auflösung des Verbandes Folge einer Änderung der Rechtsform oder einer Verschmelzung, bei der die Verfolgung des bisherigen Verbandszweckes weiterhin gewährleistet wird, geht das Verbandsvermögen auf den neuen Verband über.

§ 24 Datenschutz

24.1 Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Verbandes werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse von Verbandsmitgliedern der Mitgliedsvereine im LAV verarbeitet.

24.2 Über die zu seiner Person gespeicherten Daten hat jeder Mitgliedsverein, Mitgliedsverband und Einzelmitglied der Mitgliedsvereine und Mitgliedsverbände das Recht auf:

(a) das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
(b) das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
(c) das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
(d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
(e) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und
(f) das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.

24.3 Den Organen des Verbandes, seinen Mitarbeitern oder Dritten, für den Verband Tätiger, ist es untersagt:

(a) personenbezogene Daten unbefugt zu anderen, als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonstig zu nutzen,
(b) diese Pflicht besteht auch bei Ausscheiden vorgenannten Organmitglieder, Angestellten und Dritter aus dem Verband hinaus.

24.4 Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt das geschäftsführende Präsidium einen Datenschutzbeauftragten, wenn die rechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.

§ 25 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Verbandes.

 

 

Diese Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 20.04.2024 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle voherigen Fassungen der Satzung (vom 05.04.2003, 13.11.2004, 12.04.2008, 20.11.2010, 09.11.2013, 10.11.2018) treten außer Kraft.

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