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Gemeinsame Stellungnahme des Landesfischereiverbandes Sachsen-Anhalt e.V., des Landesanglerverbandes Sachsen-Anhalt e.V. und des VDSF-Landesanglerverband Sachsen-Anhalt e.V.  zur geplanten Landes-Verordnung hinsichtlich der Fischerei und Angelfischerei in
NATURA 2000-Gebieten

Der Landesfischereiverband Sachsen-Anhalt e.V. vertritt mit seinen beiden anerkannten Naturschutzverbänden, dem Landesanglerverband Sachsen-Anhalt e.V. sowie dem VDSF-Landesanglerverband Sachsen-Anhalt e.V., die Interessen von 45.000 Fischern und Anglern  unseres Bundeslandes.

Fischerei und Angelfischerei haben auch hier eine jahrhundertealte Tradition, die es gilt, für die Zukunft zu erhalten.
Seit dem Vorliegen des Beschlusses der Landesregierung vom 29.07.2014 zur Schaffung einer rechtsverbindlichen Verordnung zur Unterschutzstellung der noch nicht nationalrechtlich gesicherten NATURA 2000-Gebiete ist die Öffentlichkeit zur Beteiligung an diesem Verfahren aufgefordert. Dies soll hiermit seitens der Fischer und Angler Sachsen-Anhalts getan werden.

Grundsätzlich fühlen sich die Fischer und Angler unseres Bundeslandes aus ureigenstem Interesse dem Schutz der Natur, insbesondere dem Erhalt und der Verbesserung von Lebensraumtypen, von Tier- und Pflanzenarten verpflichtet. Dies geschieht beim Fischer an jedem Arbeitstag und bei den Anglern in steter ehrenamtlicher Tätigkeit in Tausenden von freiwilligen Arbeitsstunden unter Einsatz erheblicher finanzieller Mittel z.B. für den Fischbesatz, die Wiederansiedlung verschwundener Arten, Schaffung von Laichhabitaten in strukturarmen Fließgewässern, die Müllbeseitigung usw.

Dabei müssen sowohl Angler als auch Fischer schon jetzt umfangreiche Gesetze, Verordnungen, Richtlinien in Form von zeitlichen und örtlichen Nutzungseinschränkungen, Betretungsverboten, Ruhezonen für Brut und Aufzucht von Vögeln und anderen Tierarten sowie ganzjährige Fangverbote, Schonzeiten und Mindestmaße für eine Reihe von Fischarten beachten und einhalten.

Im Entwurf der neuen Landesverordnung für die NATURA 2000-Gebiete findet sich unter Ziffer 1 die grundsätzliche Feststellung, dass „die Ausübung der ordnungsgemäßen, natur- und landschaftsverträglichen Angelfischerei entsprechend der bisherigen rechtmäßigen Nutzung“ sowie „der ordnungsgemäßen und der natur- und landschaftsverträglichen Berufsfischerei und Aquakultur, sofern sie dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft oder zu einer Verschlechterung der Erhaltungszustände der im Schutzzweck angeführten LRT und Arten führen“ von den Allgemeinen Schutzbestimmungen freigestellt sind.
Im weiteren Textteil sollen jedoch die Aktivitäten von Fischern und Anglern in diesen Gebieten weiter eingeschränkt bzw. gänzlich verboten werden. Im Einzelnen betrifft das folgende Passagen bzw. Ziffern des Entwurfs:


(2) In NATURA 2000-Gebieten allgemein

1.a) Angel- und Berufsfischerei nur in zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der VO bestehenden Pacht- und Eigentumsgewässern


Das Fischereirecht ist dem Eigentumsrecht gleichgestellt. Änderungen der Pachtsituation bzw. Eigentümerwechsel betroffener und zukünftig neu entstehender Gewässer dürfen deren zukünftige Nutzung für Berufs- und Angelfischerei nicht ausschließen. Die Formulierung „nur in zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der VO …“ lässt den Schluss zu, dass Gewässer nach Auslaufen des Pachtvertrages zukünftig nicht mehr verpachtet werden sollen und können. Hier sollte daher eine Formulierung gewählt werden, die zum Ausdruck bringt, dass auch zukünftig diese Gewässer gepachtet werden können, um das Fischereiausübungsrecht sicher zu stellen.  
Ein Verbot der Angel- und Berufsfischerei würde faktisch eine Enteignung darstellen und entbehrt jeglicher rechtlicher Grundlage.   
Die Befahrung mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen muss ebenfalls unter diesen Aspekten gewährleistet bleiben.  

1. Angelfischerei

b) bis d) kein Zerstören/Befahren von Ufer, Röhrichten, Gelegen, Röhrichten, Schilf,
             Schwimmblattpflanzen etc.  
Diese Prinzipien sind bereits im Fischereigesetz und im Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt eindeutig geregelt und müssen hier nicht nochmals geregelt werden, sind somit entbehrlich und sollten gestrichen werden.

    f) und g) kein Einbringen von Abfällen, kein Lärm etc.
Diese beiden Punkte sind einerseits ebenfalls a.a.O. gesetzlich geregelt und überhaupt nicht fischerei- bzw. anglerspezifisch, sind somit entbehrlich und sollten gestrichen werden.

    h) kein vorrätiges Anfüttern von Fischen
Sowohl Fischereiordnung (§ 15) als auch die Gewässerordnungen der anerkannten Naturschutzverbände der organisierten Angler haben hierzu strikte Regelungen, die einzuhalten sind. Sie müssen nicht nochmals geregelt werden, sind somit entbehrlich und sollten gestrichen werden.
Bei den Berufsfischern ist dieser Passus hinfällig, da derartige Methoden nicht der guten fachlichen Praxis der Fischerei entsprechen.

    i) Boots- und Angelstege
Auch hierzu sind entsprechende Gesetze und Verordnungen bereits erlassen worden. Angelstege dürfen zur Herstellung der Rechtssicherheit prinzipiell nicht vorbehaltlich genehmigt werden. Die Regelungen zu Stegen müssen nicht nochmals aufgeführt werden und sind somit entbehrlich und sollten gestrichen werden.
Wir verweisen vorsorglich ausdrücklich darauf hin, dass bereits bestehende Boots- und Angelstege zur Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht regelmäßig instandgesetzt bzw. erneuert werden müssen. Dieser Verkehrssicherungspflicht müssen wir auch zukünftig nachkommen.   

2.    Berufsfischerei
Die Nutzung motorgetriebener Wasserfahrzeuge ist für die Berufsfischerei in allen Schutzgebieten sicher zu stellen. Ein Verbot der Nutzung motorgetriebener Wasserfahrzeuge für diese Arbeiten würde einem Berufsverbot gleichkommen. Für die ordentliche Bewirtschaftung der Gewässer ist es zwingend zum Transport von Reusen, Stellnetzen etc. erforderlich, diese Ausrüstung auch über größere Strecken auf dem Wasserweg zu transportieren, was mit einem Boot ohne Motorisierung nicht zu bewerkstelligen ist.
Generell muss auf den Bundeswasserstraßen und deren Nebengewässern genau wie für die Berufsschifffahrt die Motorbootnutzung für Fischer erlaubt bleiben. Die modernen 4-Takt-Motoren verursachen außerdem nur eine sehr geringe Lärmbelästigung.

(3) Zusätzlich geplante Regelungen in SPA
    1.   Angelfischerei

    1. a) Angelfischerei nicht im Umkreis von 50 m um erkennbare Ansammlungen von Wasser- und Watvögeln

Auf Grund der von Natur aus relativ großen und hinreichend geprüften Fluchtdistanz der allgemein scheuen Wasser- und Watvögel erscheint diese Regelung unnötig.

        b) Befahrensregelung

Laut ministerieller Regelung dürfen Fischereiausübungsberechtigte (Angler) auch Wege mit dem Schild „Landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ befahren.
Außerdem gibt es Regelungen für die - räumlich und zeitlich begrenzte - Beantragung von Befahrensgenehmigungen. Diese Regelungen zum Befahren der Wege durch Fischereiausübungsberechtigte sollte zwingend festgeschrieben werden.

       f) Anlegen von Schneisen

Das Freihalten der Bereiche um Boots- und Angelstege ist für deren Nutzung unumgänglich. Dasselbe trifft für bereits vorhandene Nutzungsbereiche zu.

       g) gemeinschaftliche Fischereiveranstaltungen

Ein völliges Verbot von Veranstaltungen der organisierten Angler in der Zeit vom 01.03. bis zum 30.06 d. J. geht an den Hegeverpflichtungen, die die Anglerverbände (§§ 41, 42 FischG) vertraglich eingegangen sind, total vorbei. Gerade in dieser aktionsreichen Zeit müssen diverse Aufgaben der Hege und Pflege der gepachteten bzw. in Eigentum befindlichen Gewässer erfüllt werden. Diese können in Beräumungsaktionen, Fischbesatz- und Stegerhaltungsmaßnahmen sowie Hegefischen zur Entnahme überzähliger Weißfische bestehen. Eine Begrenzung der Teilnehmerzahlen an Veranstaltungen außerhalb dieses Zeitraumes kann entfallen, da außer bei Hegeveranstaltungen eher individuelles Angeln  zu erwarten ist.

2.  Berufsfischerei

a)    Zugnetzfischerei als eine - wie eingangs gesagt „ordnungsgemäße, natur- und landschaftsverträgliche“ - klassische Methode der Berufsfischerei soll hier eingeschränkt werden. Zwischen 01.04. und 30.09. soll sie ganz unterbleiben und danach auf 4x/Monat begrenzt werden. Auf Grund von Hochwassersituationen kann sich der Zeitraum für die Durchführung der Zugnetzfischerei sogar noch weiter verkürzen. Diese geplanten Einschränkungen würden einen erheblichen Eingriff in die berufliche Aktivität der Fischer darstellen und können so nicht akzeptiert werden.
    
b)    Die Begrenzung der Dauer der Reusenkontrolle in o.g. Gebieten widerspricht sowohl der guten fachlichen Praxis der Gewässerbewirtschaftung als auch tierschutzrechtlichen Aspekten. Außerdem bestehen immense Gefahren durch Vandalismus, Fischdiebstahl, Havarie der Reusen etc.


(4) Zusätzlich geplante Regelungen in FFH-Gebieten

1.    Verbot der Elektrofischerei bei Fischern (Erlaubnisvorbehalt) und Anglern

Bereits im Fischereigesetz des Landes Sachsen-Anhalt ist die Elektrofischerei geregelt (§ 37). Danach muss sich auch die Handhabung der E-Fischerei in diesen Schutzgebieten richten. Ausnahmeregelungen durch die obere Fischereibehörde sind hier für die Angel- und die  Berufsfischerei eindeutig geregelt. So sind z.B. für Kontrollbefischungen aus wissenschaftlichen Gründen, bei geplanten Umbaumaßnahmen an/in Gewässern, Rettung geschützter Arten bei Elementarereignissen oder aus Gründen der Probenahme im Rahmen der EU-WRRL oder anderer Verordnungen und Richtlinien E-Befischungen dieser Gewässer notwendig. Dafür müssen zwingend Ausnahmeregelungen möglich bleiben.  


Weitere Schutzbestimmungen

1.    Angelfischerei  

2.    auf den ersten 400 m eines jeden Elbkilometers beidseitig kein Betreten der Ufer, kein Anlanden, kein Zelten, kein offenes Feuer sowie kein Baden in der Zeit vom 15. April bis 31. Juli (nur für bestimmte SPA)

Solch eine zeitlich angedachte Einschränkung der Angelfischerei auf 40% eines jeden Elbkilometers ist abzulehnen. Bereits durch Schonzeiten bestimmter Fischarten wie zum Beispiel der Raubfische wird der Angeldruck erheblich herabgesetzt. Auch in dieser Zeit erfolgen Reinigungsarbeiten an der Elbe um Müll zu beseitigen. Mit solch einer Einschränkung wird hier das allgemeine Nutzungsrecht (Gemeingebrauch) ausgehebelt. Dagegen erheben wir entschieden Einspruch.

3.    keine Besatzmaßnahmen in Standgewässern

Hier widerspricht sich die geplante Landesverordnung selbst. Unter (2) 1. e) wird gefordert, dass „ein Besatz ausschließlich mit gebietsheimischen und nicht gentechnisch veränderten Fischarten sowie Besatz in Fließgewässern ausschließlich entsprechend der charakteristischen Fischfauna“ zu erfolgen hat.  
Des Weiteren geht dieser Passus an den realen Gegebenheiten völlig vorbei. Im Fischereigesetz des Landes Sachsen-Anhalt ist unter § 41 Hege eindeutig geklärt, was zur Erhaltung und zum Aufbau eines artenreichen, gesunden, ausgeglichenen und naturnahen Fischbestandes in einem Gewässer getan werden muss. Dazu zählen insbesondere Besatzmaßnahmen mit einheimischen Fischarten nach Naturereignissen (Hochwasser, Dammbrüche, Ausstickung, Ausfrieren etc.). In § 42 wird im Rahmen des Hegeplanes unter Punkt 2 der Fischbesatz als notwendige Maßnahme definiert.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Karpfen eine heimische Fischart ist.

Die geplanten räumlichen und zeitlichen Begrenzungen des Bootfahrens und des Angelns in Schutzzonen werden vom uns genauestens geprüft und - wenn notwendig – abgelehnt.


4.    kein Fischen im Umkreis von 30 m um Biberbaue und erkennbare Höhlungen im Böschungsbereich

Zur Problematik Biber ist in jüngster Zeit eine Reihe von Veröffentlichungen erschienen, die die rasant steigenden Konfliktpotenziale der Aktivitäten des Bibers belegen. Auf Grund der rasch wachsenden Gesamtpopulation ist ein weiteres Ausbreiten der Art zu erwarten. Es ist nicht einzusehen, warum Angel- und Berufsfischerei dieser unregulierten Expansion des Bibers ausweichen sollten.
Des Weiteren kann nicht hingenommen werden, jeglicher Höhlung im Böschungsbereich, egal welchen Ursprungs, auszuweichen. Dies würde streckenweise einem totalen Nutzungsverbot gleichkommen und wird daher strikt abgelehnt.     

2.    Berufsfischerei

1.    keine Besatzmaßnahmen in Standgewässern (Erlaubnisvorbehalt)

Hier gilt analog der Angelfischerei, dass auf Besatzmaßnahmen für den Erhalt einer gesunden, artenreichen und ausgeglichenen Fischpopulation sowie für die zukünftige Bewirtschaftung dieser Gewässer nicht verzichtet werden kann.   


FAZIT

Insgesamt gesehen erscheint uns der Entwurf dieser Landesverordnung für die Nutzung durch die Angel- und Berufsfischerei von Verboten und Einschränkungen überfrachtet und in Teilen unnötig, da diese in anderen Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien des Landes bereits eindeutig geregelt sind.  
Des Weiteren kritisieren wir das völlige Fehlen unserer Zuarbeit der letzten Jahre. Auf Grund der seit 2012 bestehenden guten Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden hätten wir erwartet, dass unsere Vorschläge in diesen Entwurf Eingang gefunden hätten.
Wir vermissen Regelungen für die Nutzung der angrenzenden Gebiete durch die Landwirtschaft für Ackerbau und Viehzucht, einschließlich Festlegungen im Zusammenhang mit dem Ausbringen von Dünger und Pestiziden, die bei Niederschlag in das Gewässer eingetragen werden. Auch die Binnenschifffahrt wird weitgehend von Restriktionen verschont. Einzig die Angel- und Berufsfischerei soll umfassend eingeschränkt bzw. vollkommen verboten werden. Naturschutz funktioniert allerdings nur mit und nicht gegen den Menschen.
Es ist nachweislich der Fall, dass Berufsfischer und Angler der Verbände sowohl in den  Tausenden von Arbeitsstunden an und in den Gewässern des Landes Sachsen – Anhalt als auch durch den Einsatz enormer finanzieller Mittel zum Erhalt der Natur und zur Förderung der Flora und Fauna in erheblichem Maße beigetragen haben und das natürlich weiterhin tun werden.
Wir kennen durch die Hege und Pflege der Gewässer auch deren Zustand unter der Wasseroberfläche.
Laut Bundesamt für Naturschutz stehen „FFH-, Vogelschutz- und  Wasserrahmenrichtlinie … einer nachhaltigen fischereilichen Nutzung der geschützten Binnengewässer … grundsätzlich nicht entgegen“. Das muss auch für diese Landes-Verordnung gelten.

gez. Detlef Thiele gez. Uwe Bülau gez. Hartmut Klock
Präsident Präsident Präsident

Landesfischereiverband                                     

Sachsen-Anhalt e.V.

Landesanglerverband                                    

Sachsen-Anhalt e.V.

VDSF-Landesanglerverband

Sachsen-Anhalt e.V.