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Ein Kommentar von Gerhard Kemmler zu aktuellen Urteilen des Europäischen Gerichtshofes mit Bezug auf die Fischerei in Fließgewässern.


Urteil zur Weservertiefung vom 1. Juli 2015
Der Europäische Gerichtshof verbietet ausdrücklich jede weitere Verschlechterung in als „erheblich veränderte Gewässer“  eingestuften Oberflächenwasserkörpern
Dieses Urteil  hat dazu geführt, dass in wasserrechtlichen Verfahren argumentiert werden konnte, ein neues Wasserkraftwerk führe nicht zur Veränderung der Zustandsklasse der Qualitätskomponente Fischfauna in einen Wasserkörper nach Wasserrahmenrichtlinie.
Sonst wäre das, als Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot nach der Rechtsprechung dieses Urteils zu werten. In der Regel sind die Wasserkörper 20 km bis 200 km lang. Weil das Fischbewertungssystem der Wasserrahmenrichtlinie nicht zur Klassifizierung einzelner Projekte geeignet ist und auch dafür nicht vorgesehen war (IGB - Forum-Fischschutz 17. Mai 2017), entstand gewissermaßen ein rechtsleerer Raum, der von Wasserkraftinvestoren sofort in gerichtlichen Auseinandersetzungen und Antragsverfahren genutzt wurde.
Vollkommen „übersehen“ haben seitdem Vollzugsbehörden und Gerichte, dass außerdem der EuGH ausdrücklich jede weitere Verschlechterung in als erheblich veränderte Gewässer eingestuften Wasserkörpern verbietet, es sei denn das Projekt erfüllt die vier Bedingungen einer Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 7 der Wasserrahmenrichtlinie. Das bedeutet regelmäßig Abstriche oder gar den Verzicht auf die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie. Bundeswasserstraßen und die unteren Abschnitte von Zuflüssen sind überwiegend in die Kategorie „erheblich verändert“ klassifiziert. Ebenfalls unbeachtet blieb auch der nachdrückliche Hinweis des EuGH, wenn Projekte zu neuen Änderungen der physischen Gewässereigenschaften führen und negative Wirkungen zu erwarten sind, gelten ebenfalls zwingend die Bedingungen einer Ausnahme, welcher auch im WHG § 31 (2) verankert ist.
Zitat: Nach hier vertretener Ansicht ist der Begriff der Veränderung der physischen Gewässereigenschaften weit auszulegen, sodass auch bloße Veränderungen der Wasserbeschaffenheit hierunter fallen, sofern sie Auswirkungen auf den betroffenen Wasserkörper selbst zeitigen und einen Bezug zur Gewässerökologie aufweisen. (Füßer/Lau 2015)
Das ist bei Wasserkraft immer der Fall. In deutschen Verwaltungen wird das bis heute ignoriert.

Urteil Wasserkraft Schwarze Sulm v. 4. Mai 2016 - „hochgradiger juristischer Unfall“
Urteil setzt die Schwelle für ein übergeordnetes öffentliches Interesse von Wasserkraftanlagen auf lediglich 5000KW. Das entspricht der typischen Leistung eines einzigen Windrades.
Zu einem wahren Boom von Wasserkraftanträgen, ohne Rücksicht der vorgenannten Bedingungen, führte das Urteil Rechtssache C-346/142 zur schwarzen Sulm in Österreich. Scheinbar den Gutachtern vertrauend „genehmigte“ der EuGH ein Wasserkraftwerk von 4920 KW Nennleistung (ein mittleres Windrad) mit einer Ausnahme nach Art. 4 (7) WRRL in einem der letzten naturnahen Hochgebirgsflüsse mit prioritären Natura 2000 Lebensräumen, weil von den Gutachtern suggeriert wurde, dass trotz Entzug von 70 % der Wassermenge der gute Zustand, das Ziel der Wasserrahmenrichtlinie, erhalten bliebe. Die EU-Kommission hat es im Verfahren versäumt, die schwerwiegenden Umweltbelange dieses Gewässers mit sehr hoher ökologischer Qualität vorzubringen. Das Jahrbuch des Vereins zum Schutz der Bergwelt (München), 79. Jahrgang 2014, S. 117-132  zeigt das ganze Desaster, was wohl die Kommission zu verantworten hat. Der EuGH hat zwar dieses Wasserkraftwerk als Projekt im übergeordneten öffentliches Interesse mit Blick auf die regionale Bedeutung anerkannt, aber keinen generellen Freibrief für die Wasserkraft erteilt. Immerhin hat er mit diesem Urteil eine gewisse Schwelle vom 5000 KW für ein übergeordnetes öffentliches Interesse gesetzt. Das fordert Art. 4 Abs. 7 c) RL 2000/60EG oder § 31, (2) 2. WHG für eine Ausnahmeerteilung. Allgemein angemessen wären mit Blick auf den Verzicht der WRRL-Ziele eine Grenze eher bei 50.000 KW zu setzen. Jedenfalls sieht der Bundestag und das zuständige Ministerium in seiner Antwort zu der Petition (Pet 2-18-18-277-031311) zu Wasserkraft und Tierschutz in dem Urteil keine Legitimation von Kleinwasserkraft im übergeordneten Interesse.

Kühlwasserentnahme Moorburg kann Natura 2000 Gebieten als solches schaden
Negative Auswirkungen in Wanderkorridoren müssen kumulativ betrachtet werden, um die Durchwanderbarkeit für Fische als solches zu bewerten
Bisher in der Öffentlichkeit etwas untergegangen zu sein, scheint das Urteil vom 26. April 2017 (Rechtssache C-142/16)  zur Klage des BUND Hamburg zur Kühlwasserentnahme durch das Kraftwerk Moorburg aus der Elbe. Hier rügt der Gerichtshof, dass bei der Umweltverträglichkeitsprüfung 2008 die Auswirkungen auf die hunderten Kilometer oberhalb in der Elbe und ihren Nebenflüssen befindlichen Natura 2000 Gebiete, sie dürfen als solche nicht beeinträchtigt werden, nicht bezüglich einer erheblichen Beeinträchtigung der Langdistanzwanderfische, sie sind FFH Arten, geprüft wurden. Die Kühlwasserentnahme von 65 m³/s aus der Elbe ist damit rechtlich nicht gedeckt, weil dort große Mengen vorbeischwimmender Fische nicht ausreichend vor dem Eindringen in das Kraftwerk geschützt sind. Der behördlich vorgesehene „Ausgleich“ mit der Fischaufstiegsanlage Geesthacht wird vom EuGH nicht anerkannt. Im Gegenteil, es wird weiter bemängelt, dass nicht alle Wanderhindernisse bzw. schädigende Projekte im Elbe-Gebiet, z. B. das Pumpspeicherwerk Geestacht beachtet wurden. Übrigens gibt die FGG-Elbe in den Dokumenten des Bewirtschaftungsplanes zu bedenken, dass eine weitere Elbvertiefung in Hamburg gravierende Auswirkungen auf die Durchwanderbarkeit der Elbe für Wanderfische mit Blick auf den dann noch zunehmenden Sauerstoffmangel in den Sommermonaten haben wird. Auch hier sei die Frage erlaubt, wie viele Wasserkraftgenehmigungen diesen Anforderungen genügen? Die Beachtung kumulativer Auswirkungen in den Wanderkorridoren sind die Ausnahme und wenn, dann oft noch fehlerhaft.

Fischer greift Verursacherprinzip und Umwelthaftung bei Umweltschäden auf
Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofes stellt klar, dass Betreiber für Umweltschäden rückwirkend haften müssen, auch wenn sie von früheren nationalen Betriebsgenehmigungen gedeckt waren! Hier sollten Vereine und Verbände aktiv werden.
Das Verursacherprinzip scheint in Deutschland bei der Wasserkraft von der Politik ausgeblendet zu sein. Weder werden Kosten nach Art. 9 RL 2000/60 EG zu Wasserdienstleistungen für Wasserkraft, was der EuGH bei sauberer Darlegung für geboten hält und die Kommission am 09.03.2015 angemahnt hat, erhoben, noch ist bekannt, ob überhaupt jemals über die Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EG zur Umwelthaftung nachgedacht wurde.
In Ihrem Bericht vom 14.4.2016 COM (2016) 204 final schreibt die EU-Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden:

Die Umwelthaftungsrichtlinie betrifft Fälle von erheblichen Umweltschäden. Sie setzt das in Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerte „Verursacherprinzip“ um, wonach der Öffentlichkeit keine Kosten entstehen sollten, wenn eine industrielle Tätigkeit zu erheblichen Umweltschäden führt. Betreiber, die eine in Anhang III (6. Wasserentnahme und Aufstauung von Gewässern, die gemäß der Richtlinie 2000/60/EG einer vorherigen Genehmigung bedürfen) der Richtlinie 2004/35/EG gefährliche berufliche Tätigkeit ausüben haften für die von ihnen verursachten Umweltschäden, ohne dass ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) nachgewiesen werden muss. Ein Schaden gilt als saniert, sobald die Umwelt in den Ausgangszustand zurückversetzt wurde. Die Richtlinie gilt für Schädigungen der biologischen Vielfalt (geschützte Arten und natürliche Lebensräume), der Gewässer und des Bodens. Aus dem Umweltschadensgesetz (USchadG) ist diese Klarheit nicht zu erkennen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Grundsatzurteil Rs. C-529/154 am 1. Juni 2017 entschieden, dass auch die Betreiber von vor 2007 errichteten Wasserkraftanlagen, hier 1998 genehmigt und 2002 betrieben, für Umweltschäden haften müssen. Die Betreiber können sich mit Blick auf höherrangiges EU-Recht nicht mehr darauf berufen, dass ökologische Schäden von früheren nationalen Betriebsgenehmigungen (Erlaubnisse, Bewilligungen) gedeckt seien. Geklagt hat ein Fischereiberechtiger an der Mürz in Österreich durch die Instanzen. Er ist Anwalt und hat das Verfahren bis zum EUGH selbst geführt. Dem Beschwerdeführer zufolge treten durch das Wasserkraftwerk wiederholt kurzfristige erhebliche Wasserspiegelschwankungen auf. Dies führe dazu, dass einige benetzte Bereiche sehr rasch trockenfielen. Dabei komme es zur Abtrennung wasserführender Bereiche von der fließenden Welle, wodurch es Kleinfischen und juvenilen Fischen unmöglich werde, dem abfließenden Wasser zu folgen. Die Fische verendeten.
Man nennt das auch Schwall, oder Sunkbetrieb. Bemängelt wird auch, dass kein Bypass- System vorhanden ist. Der EuGH entschied nun, dass die EU-Regelung zur Umwelthaftung und Sanierung von Umweltschäden im Sinne von Art. 2 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/35 zur Umwelthaftung rückwirkend auch für Altanlagen gilt, die vor dem 30. April 2007 in Betrieb gegangen sind. Ökologische Schäden, die seitdem von den Anlagen ausgehen, seien nicht mehr durch eine behördliche Betriebserlaubnis (Erlaubnis, Bewilligung) gedeckt. Die Auslegung des Verfassers in vergangenen Veröffentlichungen in der FISCHWAID zur zwingenden Anwendung der Ausnahmekriterien Art. 4 Abs. 7 Richtlinie 2000/60/EG bei Genehmigungen von Wasserkraftanlagen durch die Verursachung von neuen physischen Veränderungen des Gewässers, wird mit dem Urteil EuGH Urteil C-529/15 vom 1. Juni 2017  abschließend bestätigt. Auch die Urteile RS. C-461/13 RN 47 und C-346/14 RN 56, 64 lassen unmissverständlich erkennen, dass der EuGH alle Wasserkraftprojekte stringend mit dem Art. 4 (7) WRRL, erster Anstrich; … „die Folge von neuen Änderungen der physischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers“ verbindet und davon ausgeht, dass jede Wasserkraftanlage, die einer Erlaubnis oder Bewilligung bedarf, einer Prüfung der Ausnahmebedingungen nach Art. 4 (7) a), b), c), d) zu unterwerfen war und ist. Nur, in Deutschland ist das wohl nie geschehen!
Unter EuGH RN 39 C-529/154 führt der EuGH klar und unmissverständlich aus: „Unbeschadet der Möglichkeit einer gerichtlichen Nachprüfung, haben die für die Bewilligung eines Vorhabens zuständigen nationalen Behörden vor der Bewilligung nämlich zu prüfen, ob die in Art. 4 Abs. 7 Buchst. a bis d der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Diese verlangen, dass alle praktikablen Vorkehrungen nach dem neusten Stand der Wissenschaft getroffen werden um die negativen Auswirkungen zu mindern; die Gründe für die Änderungen werden Bewirtschaftungsplan einzeln dargelegt; ein übergeordnetes öffentliches Interesse vorliegt oder der Nutzen der Wasserrahmenrichtlinie wird übertroffen oder für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung und keine besseren Umweltoptionen zur Verfügung stehen.

Solche Ausnahmen bedeuten oft den Verzicht auf die Zielerreichung der Wasserrahmenrichtlinie in einem ganzen Flusseinzugsgebiet. Deshalb sollen die Kriterien sehr eng ausgelegt werden, wie in ähnlichen Urteilen zu lesen ist. Auch nach dem Sulm- Urteil könnten höchstens Wasserkraftanlagen mit mehr als 5000 KW die Bedingung „übergeordnetes öffentliches Interesse“ überhaupt erfüllen und nach Art. 4 (7) c) genehmigungsfähig sein.
Die Bestimmungen der Umwelthaftungsrichtlinie umfassen neben Schäden in anderen Bereichen, hier besonders an Binnengewässern, das Zerhäckseln von Fischen in Turbinen auch solche an Flora und Fauna im und am Gewässer. Also auch die schädlichen Auswirkungen der Stauhaltungen, Ausleitungsstrecken, Mindestwassereinhaltung usw. Wir reden hier über Umweltschäden in gigantischer Höhe.
Seit mehr als 100 Jahren steht sinngemäß in allen Fischereigesetzen, sie stellen im juristischen Sinne (UBA-Rechtsabteilung) eine Verschärfung des Wasserhaushaltsgesetzes durch Landesrecht dar, dass das Eindringen von Fischen in die Triebwerke durch geeignete Mittel auf eigene Kosten der Betreiber zu verhindern ist. Diese Forderung stellt nach offizieller Auslegung einen Individualschutz (Hessisches Umweltministerium) dar und würde damit dem Tierschutzgesetz gerecht. Die Verursacher hatten in 100 Jahren genügend Zeit, entsprechend aktiv zu werden. Im Thüringer Fischereigesetz § 36 geht man auf die Entschädigungen ein:
(2) „Für unvermeidbare Schädigungen des Fischbestandes, der Gewässerfauna und aquatischen Lebensräume haben die nach Absatz 1 Verpflichteten den Fischereiausübungsberechtigten angemessenen Ersatz in Geld zu leisten“.
Seien wir doch ehrlich, ohne die EU-Wasserrahmenrichtlinie wäre bis heute gar nichts passiert. Wenigsten haben in den letzten 10 Jahren einige innovative Büros und das Umweltbundesamt mit dem Forum-Fischschutz versucht, Verbesserungen beim Fischschutz an Wasserkraftanlagen zu erreichen, was vorwiegend durch Privatinitiative auch für kleinere und mittlere Anlagen gelungen scheint. Dazu das Umweltbundesamt im „Forum-Fischschutz“: „Ein besonderes Augenmerk wird auf das Fischschutz- und Fischabstiegssystem nach EBEL, GLUCH und KEHL gelegt, dem eine wichtige Bedeutung für den derzeitigen und zukünftigen technischen
Fischschutz und Fischabstieg zukommt“. Die Fragen des Fischaufstieges, auch der kann die Fischerei erheblich schädigen, sind bei weiten, trotz Regelwerken, die immer nur den momentanen Wissensstand beinhalten können, nicht entsprechend den Anforderungen Anhang V der Wasserrahmenrichtlinie gelöst.

In seinem Urteil begründet der EuGH RN 34 nun, dass diese Richtlinie (2004/35) der nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, nach der ein Schaden mit erheblichen Auswirkungen auf die betroffenen Gewässer vom Begriff des "Umweltschadens" ausgenommen sei, "weil er durch eine Bewilligung in Anwendung des nationalen Rechts gedeckt ist". Auch stünde die EU-Richtlinie der nationalen Rechtsvorschrift, wonach Fischereiberechtigte kein Prüfungsverfahren in Bezug auf einen Umweltschaden durchführen lassen dürfen, entgegen. Der EuGH unterstreicht dies auch mit Artikels 9 der Aarhus-Konvention.
Übersetzt bedeutet das, dass einzelne Fischereiausübungsberechtigte oder Vereine, entgegen des Bundes- und Landesrechts, Beschwerden, Aufforderungen zur Feststellung der Umweltschäden und deren Beseitigung sowie zu Klagen vor Gerichten berechtigt sind. Ein echter Durchbruch, der qualifiziert durch die Angler genutzt werden sollte. Trotz mehreren Verurteilungen durch den EuGH und dem Beschluss V/9h der 5. Vertragsstaatenkonferenz zur UN ECE Aarhus-Konvention vom Juli 2014, ignoriert mit dem aktuellen Gesetz vom 29.05.2017 BGBl. I S. 1298 „Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG“ der Gesetzgeber die vollständige Umsetzung der internationalen Verpflichtungen und verletzt weiterhin europäisches Recht und das Völkerrecht (Drucksache 18/12146 Deutscher Bundestag).
Zu beachten sind die anderen Auslegungen im nationalen Recht. „Umweltschadensgesetz vom August 2016 (BGBl. I S. 1972)“ oder abweichende landesrechtliche Regelungen. Auf jeden Fall sollte jeder betroffene Verein oder Verband umgehend eine qualifizierte Aufforderung zur Prüfung der Umweltschäden gemäß des EuGH Urteils an die Genehmigungsbehörde senden und auf die Richtigkeit der Prüfungsergebnisse achten. Die ermittelten Umweltschäden könnten dann als Grundlage für Schadenersatzforderungen der Fischerei dienen.
Wichtig dabei sind die Ausführungen des Generalanwaltes MICHAL BOBEK in seinen Schlussanträgen4 RN 83. „Wie durch den 25. Erwägungsgrund bestätigt wird, sollten Personen, die nachteilig betroffen oder wahrscheinlich betroffen sind, berechtigt sein, Behörden zum Tätigwerden aufzufordern. Diese betroffenen Personen sollten Zugang zu Verfahren haben, in deren Rahmen Entscheidungen, Handlungen oder die Untätigkeit der zuständigen Behörden überprüft werden (Art. 13 Abs. 1 und 26. Erwägungsgrund der Umwelthaftungsrichtlinie). Zu den wichtigsten Errungenschaften der Umwelthaftungsrichtlinie gehören in der Tat die darin vorgesehenen weitgehenden Möglichkeiten natürlicher und juristischer Personen, ein Tätigwerden zu verlangen und Rechtsbehelfe gegen die Untätigkeit der Behörden einzulegen“.

Wenn das auch einige Zeit dauern wird, jedenfalls tragen dann die Angler mit ihren Mitgliedsbeiträgen und der Fischereiabgabe nicht mehr allein die Last durch Aufzucht und Besatz die Fischbestände im Sinne der Wasser- und FFH-Richtlinie zu stabilisieren.

Gerhard Kemmler im Juli 2017

Zur Verfügung gestellt durch den DEUTSCHE ANGELFISCHERVERBAND e.V. (DAFV)

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