Wir bedanken uns beim Ministerium Mecklenburg-Vorpommern, die unsere Fragen aufgegriffen und auf ihrer Internetseite öffentlich beantwortet haben.


Landesportal Schleswig-Holstein
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/F/fischerei/faqDorschfangbegrenzung.html


Wichtige Fragen aus der Praxis: Dorschfangbegrenzung in der Freizeitfischerei

Ab dem 01.01.2017 gilt: Laut Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1903 dürfen in der Freizeitfischerei nicht mehr als fünf Dorsche pro Fischer und Tag behalten werden. Im Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis zum 31. März 2017 dürfen nicht mehr als drei Dorsche pro Fischer und Tag behalten werden.

Die Dorschbestände in der westlichen Ostsee sind gefährdet. Im Jahr 2015 gab es nahezu einen kompletten Ausfall des Nachwuchsjahrgangs. Daher hat die EU beschlossen, die Dorschfang-Quoten für die Berufsfischerei stark zu kürzen. Zudem leistet erstmals die Freizeitfischerei einen Beitrag zur Schonung der Bestände. Dafür hatte sich auch Schleswig-Holstein eingesetzt und entsprechende Gespräche mit den Verbänden der Freizeitfischerei, dem Bund und dem EU-Parlament geführt. Schließlich gilt: Der Erhalt der Dorschbestände ist notwendig, damit auch in Zukunft noch Dorsche geangelt und gefischt werden können.
Warum darf ich nur fünf bzw. drei Dorsche fangen?

Die o. g. EU-Verordnung gilt in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar, es bedarf keiner gesonderten landesrechtlichen Umsetzung. Die EU hat die vertraglich vereinbarte Hoheit, Fischereiregelungen für die Seegewässer der Mitgliedsstaaten zu erlassen. Dem gingen Gespräche mit den Mitgliedstaaten voraus.


Muss ich das Angeln generell einstellen, wenn das Tagesfanglimit von 5 Dorschen (Februar, März: 3 Dorsche) erreicht ist?

Das hängt von der Fallkonstellation ab. Es ist nicht gestattet, gezielt auf Dorsch weiter zu angeln und gefangene Dorsche dann zurückzusetzen, wenn das Tagesfanglimit bereits erreicht ist. Damit wäre der Tatbestand des "catch & release" erfüllt, das gemäß Landesfischereigesetz eine verbotene Handlung darstellt.

"Gezieltes Weiterangeln" meint, wenn durch die bewusste Wahl der Angelmethode, ggf. des Angelköders und des Angelplatzes weiter vorrangig auf die Zielfischart Dorsch geangelt wird. Wenn Sie zum Beispiel vom Boot aus mit Pilkern und Beifängern über Dorschfanggründen angeln, ist dieser Tatbestand sicher erfüllt. Hier ist der Dorsch die bewusst angestrebte Zielart. Natürlich kann es dabei auch Fänge anderer Arten geben, aber diese werden bei der genannten Methode nicht vorrangig gefangen.

Andere Konstellationen sind weniger eindeutig zu entscheiden, hier muss eine fallweise Beurteilung erfolgen. Wenn Sie zum Beispiel Brandungsangeln betreiben, kann dies auf unterschiedliche Zielarten (vor allem Dorsch oder Plattfisch) erfolgen. Hier ist das „gezielte Weiterangeln“ auch vom Verlauf des bisherigen Angelns abhängig. Wenn Sie z. B. in den vergangenen Angelstunden schon mehrere Dorsche aber kaum oder keine Plattfische gefangen haben und daher das Fanglimit erreicht haben, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass Sie unter Fortsetzung dieser Angelmethode weitere Dorsche fangen würden – das wäre dann nicht zulässig. Wenn die Dorsche jedoch „Beifang“ in der Plattfischangelei sind, kann weiter auf Flunder, Scholle und Co. geangelt werden. Ist dabei das Baglimit beim Dorsch erreicht, so sind darüber hinaus gefangene Dorsche nach guter fischereilicher Praxis vom Fanggerät zu befreien und unverzüglich zurückzusetzen – unabhängig davon, ob sie das Mindestmaß erreicht haben oder nicht.

Ganz generell ist hier zu ergänzen, dass die Umsetzung des Baglimits auch von der freiwilligen Mitwirkung der Angler lebt. Der verantwortungsbewusste Angler wird sich an die Tagesfangbegrenzung halten, da er seinen persönlichen Beitrag zur Schonung des Dorschbestandes leisten will.


Welche rechtliche Handhabe hat die Fischereiaufsicht, um die Einhaltung des Tagesfanglimits zu kontrollieren?

Nach Landesfischereigesetz (§ 44 Abs. 1 Nr. 4) sind die Fischereiaufsichtspersonen in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben u.a. befugt, die mitgeführten oder ausliegenden Fanggeräte, die Fische und Fanggeräte in Wasser- und Landfahrzeugen sowie die Fischbehälter zu überprüfen (natürlich gilt hier immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Bei einem begründetem Verdacht werden die Fischereiaufseher also dazu auffordern, Transportbehälter für Fische, den Kofferraum eines PKW oder auch Kisten an Bord eines Bootes zu öffnen.

Die Verweigerung einer solchen Überprüfung kann als Ordnungswidrigkeit nach § 46 Abs. 1 Nr. 14 geahndet werden.


Kann die Kontrolle von Anglern auch durch die Wasserschutzpolizei erfolgen?

Die Wasserschutzpolizei ist zuständig für die Kontrolle der Fischerei auf See. Daher kontrollieren die Kollegen der Wasserschutzpolizei auch Angler auf der Ostsee, und die Einhaltung des Tagesfanglimits ist ein Tatbestand dieser Kontrollen.


Welche Ahndungsmöglichkeiten gibt es hinsichtlich der Einhaltung des Tagesfanglimits beim Dorsch?

Basierend auf der aktuellen Rechtslage wird die Einhaltung der festgesetzten Tagesfangbegrenzungen im Wege des sogenannten Verwaltungszwangs nach Landesverwaltungsgesetz durchgesetzt. Als Zwangsmittel kommt die Verhängung von Zwangsgeldern zur Anwendung. Zwangsgelder können grundsätzlich in der Höhe zwischen 15 € und 50.000 € verhängt werden.


Wer kontrolliert diese Regelungen?

Für die Kontrollen der Einhaltung des Baglimits an Land (Strand, Häfen, Seebrücken etc.) werden hauptamtliche und ehrenamtliche Fischereiaufseher eingesetzt. Auf See wird die Überwachung innerhalb der Küstengewässer des Landes durch die Wasserschutzpolizei erfolgen. Außerhalb der Küstengewässer von Schleswig-Holstein ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zuständig.


Gelten die Fangbegrenzungen auch für den Nord-Ostsee-Kanal oder andere Binnengewässer, in denen hin und wieder Dorsche gefangen werden können?

Der Nord-Ostsee-Kanal ist fischereirechtlich ein Binnengewässer. Laut § 2 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 Binnfischereiverordnung SH gilt in Binnengewässern für Dorsch ein Mindestmaß von 35 cm. Die Regelungen zur Fangbegrenzung gelten nur in "Gemeinschaftsgewässern" der EU (= Küstengewässer), nicht aber in Binnengewässern. Folglich können im Nord-Ostsee-Kanal derzeit Dorsche ohne Mengenbegrenzung gefangen werden. Gleiches gilt für alle anderen Binnengewässer, in denen ggf. Dorsche gefangen werden können (z. B. Trave bis zum Beginn des Küstengewässers).


Wieso gilt für Angler in schleswig-holsteinischen Küstengewässern ein Mindestmaß von 38 cm und für Erwerbsfischer von 35 cm?

Das Mindestmaß für Angler ergibt sich aus der Küstenfischereiverordnung des Landes (KÜFO SH), die 38 cm bestimmt. Die für Berufsfischer relevante Regelung ergibt sich hingegen aus unmittelbar geltendem EU-Recht.
Allerdings gilt im Rahmen der aktuellen europäischen Fischereipolitik mittlerweile ein Anlandegebot für Dorsche jeglicher Größe (abgesehen von einigen wenigen Ausnahmen bei sehr geringen Beifangmengen an zu kleinen Fischen) – daher handelt es sich bei dem Maß für die Berufsfischer auch nicht mehr um ein "klassisches" Mindestmaß, sondern mehr um ein Maß für die spätere Vermarktung der Fische.


Wie ist es geregelt, wenn ich bin zusammen mit meinen Kindern (z. B. 8 und 10 Jahre alt, daher beide noch ohne eigenen Fischereischein) auf der Ostsee unterwegs bin. Dürfen wir zusammen nur 5 bzw. 3 Dorsche anlanden, oder haben die Kinder ein eigenes Anrecht auf Ausnutzung des Baglimits?

Gemäß LFischG § 26 (2) bedürfen Kinder unter 12 Jahren beim Fischfang der Aufsicht eines Fischereischeininhabers, da sie noch keinen eigenen Fischereischein haben dürfen. Die Regelung der Höchstfangmenge an Dorsch je Angler/Tag ist davon allerdings unberührt. Sofern Sie also mit Kindern, die noch keinen eigenen Fischereischein haben, zusammen angeln und diese dabei beaufsichtigen, dürfen die Kinder und Sie selber jeweils die erlaubten 5 Dorsche (Februar, März = 3) entnehmen.
Das gilt analog, wenn ein erwachsener Fischereischeininhaber eine Person mit einer Ausnahmegenehmigung für Menschen mit einer Behinderung (nach LFischG-DVO § 5 Abs. 4) betreut.


Darf ich das Tagesfanglimit von zwei Tagen nutzen, wenn ich über Nacht angle?

Ja, wenn, wie z. B. beim Brandungsangeln üblich, über Nacht bis in den nächsten Tag hinein geangelt wird, darf ich das Fanglimit von zwei Tagen in Anspruch nehmen. Die Regelung der EU bezieht sich auf den Kalendertag. Es ist also zulässig, bis Mitternacht fünf (bzw. drei) Dorsche zu fangen und dann nach Mitternacht – also am neuen Kalendertag - weitere fünf (bzw. drei) Dorsche zu fangen und in Besitz zu nehmen. In den frühen Morgenstunden könnten dann z. B. 8 Dorsche rechtmäßig im Besitz des Anglers sein. Es ist allerdings nicht zulässig, schon am Abend des Vortages mehr Dorsche zu fangen (sozusagen "einen Kredit auf das Fanglimit des Folgetages aufzunehmen") und dann am Folgetag entsprechend weniger. Das Limit gilt stets kalendertaggenau.


Darf ich die gefangenen Dorsche im Setzkescher hältern und bei Überschreiten des Fanglimits dann den jeweils kleinsten Dorsch lebend zurücksetzen?

Nein. Unabhängig von der Frage, ob im konkreten Einzelfall überhaupt eine tierschutzgerechte Hälterung von Dorschen im Setzkescher möglich ist, ist es nicht zulässig, Dorsche nur vorrübergehend zu hältern und dann nach Überschreiten des Fanglimits zurück zu setzen. Eine Hälterung von Fischen im Setzkescher ist generell, nicht nur beim Dorsch, nur zur Frischhaltung als Lebensmittel gestattet. Geregelt ist die Verwendung des Setzkeschers in § 11 der Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (LFischG-DVO). Nach Absatz 4 dieser Norm ist das Zurücksetzen gehälterter Fische nicht zulässig. Auch bei der Verwendung eines Setzkeschers ist daher das gezielte Angeln auf Dorsch beim Erreichen des Tagesfanglimits einzustellen.

 

 

Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittel und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern
http://www.lallf.de/Verhalten%20beim%20Angeln.123.0.html

Dorschtagesfangbegrenzung (Stand 24.01.2017)


1. Warum darf ich nur fünf bzw. drei Dorsche fangen?

Mit Art. 7 der Verordnung (EU) 2016/1903 hat der Ministerrat auch für die Freizeitfischerei auf europäischer Ebene Regelungen erlassen. Im Jahr 2017 dürfen in der westlichen Ostsee (Untergebiete 22 bis 24) nicht mehr als 5 Dorsche pro Tag von Anglern behalten (angeeignet) werden. Während der Zeit vom 1.Februar bis 31.März 2017 dürfen Angler nur 3 Dorsche pro Tag behalten. Die EU-Verordnung 2016/1903 gilt in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar, es bedarf keiner gesonderten nationalstaatlichen Umsetzung.

2. Welcher biologische Hintergrund besteht für die Festsetzung einer Tagesfangbegrenzung?

Die Dorschbestände in der westlichen Ostsee sind nach den Ergebnissen der wissenschaftlichen Untersuchungen gefährdet. Es wurde ein fast kompletter Ausfall des Nachwuchsjahrgangs 2015 festgestellt. Daher hat die EU beschlossen, die Dorschfang-Quoten für die Berufsfischerei stark zu reduzieren und auch von der Freizeitfischerei einen Beitrag zur Schonung der Bestände abzufordern. Für eine gerechte Lastenverteilung hat sich auch das Land Mecklenburg-Vorpommern eingesetzt und entsprechende Gespräche mit den Fischerei- und Angelverbänden, dem Bundesministerium und EU-Parlamentariern geführt. Der Erhalt der Dorschbestände auf einem biologisch stabilen Niveau ist notwendig, damit auch in Zukunft noch Dorsche geangelt und gefischt werden können.

3. Wer kontrolliert die Tagesfangbegrenzung für Dorsch?

Die Kontrolle zur Einhaltung der Tagesfangbegrenzung wird in den Küstengewässern durch hauptamtliche und ehrenamtliche Fischereiaufseher und durch die Beamten der Wasserschutzpolizei durchgeführt. Außerhalb der Küstengewässer ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) mit den Fischereischutzbooten zuständig.

4. Kann die Kontrolle von Anglern auch durch die Wasserschutzpolizei erfolgen?

Ja (siehe Antwort zu Frage 3)

5. Welche rechtliche Handhabe haben die Kontrollbefugten, um die Einhaltung der Tagesfangbegrenzung zu kontrollieren?

Nach Landesfischereigesetz (§ 25 LFischG M-V) sind die Fischereiaufseher in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben befugt, die mitgeführten oder ausliegenden Fanggeräte, die Fische und Fanggeräte sowie die Fischbehälter zu überprüfen. Dies gilt auch bei Booten und für Kraftfahrzeuge. Die Fischereiaufseher können also dazu auffordern, Transportbehälter für Fische, den Kofferraum eines PKW oder auch Kisten an Bord eines Bootes zu öffnen. Wer dem nicht Folge leistet, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

6. Welche Ahndungsmöglichkeiten gibt es hinsichtlich der Einhaltung des Tagesfanglimits beim Dorsch?

Sanktionsmöglichkeiten sind im § 26 des Landesfischereigesetz M-V unter Verweis auf eine Zuwiderhandlung gegen Rechtverordnungen nach diesem Gesetz bestimmt. Bei einer Ordnungswidrigkeit gegen die Vorschriften zur Tagesfangbegrenzung nach § 9 Abs. 3 der Küstenfischereiverordnung M-V kann eine Geldbuße bis zu 75.000 Euro erhoben werden. Die Bewertung erfolgt einzelfallabhängig.

7. Muss ich das Angeln generell einstellen, wenn das Tagesfanglimit von 5 Dorschen (Februar und März: 3 Dorsche) erreicht ist?

Nach Erreichen des Limits kann dem Angler das Weiterangeln nicht prinzipiell untersagt werden.
Das Angeln auf Plattfisch, Makrele, Meerforelle, Lachs und andere Fischarten ist weiter zulässig. Es ist jedoch nicht gestattet, gezielt auf Dorsch weiter zu angeln und gefangene Dorsche dann zurückzusetzen, wenn das Tagesfanglimit bereits erreicht ist. Dies kann den Tatbestand "catch & release" darstellen, der nach dem Tierschutzgesetz (vgl. § 1 Satz 2) nicht mit einem vernünftigen Grund belegt ist.

8. Als Brandungsangler beginnt die Angelzeit nach Einbruch der Dunkelheit und endet meist erst weit nach Mitternacht. Wenn vor Mitternacht bereits 5 bzw. 3 Dorsche gefangen wurden, kann dann nach Mitternacht diese Anzahl noch mal gefangen werden? Wie wird der Angeltag definiert?   

Der Angeltag ist der Kalendertag von  00:00 bis 23:59 Uhr. Insoweit hat der (Land-)Angler dadurch die Möglichkeit, bis Mitternacht die ersten 5 bzw. 3 Dorsche zu fangen und in der Zeit nach Mitternacht wiederum 5 bzw. 3 Dorsche.
Bei Kutter- und Bootsanglern wird die Fangtätigkeit bei Tageslicht ausgeübt. Bei Überschreitung des Limits während der Kontrolle muss der Angler nachweisen, dass er tatsächlich an mehreren Kalendertagen auf See war.

9. Welches Mindestmaß für Dorsch muss beachtet werden?

Nach dem Landesfischereirecht (§ 4 Ziffer 3 KüFVO) hat der Dorsch wie im EU-Fischereirecht ein Mindestmaß von 35 cm. Kleinere Dorsche müssen nach dem Fang unverzüglich in das Fanggewässer zurückgegeben werden.

10. Warum hat der Dorsch in Schleswig-Holstein und in Mecklenburg-Vorpommern ein unterschiedliches Mindestmaß?

Für die Berufsfischer ist das Mindestmaß des Dorsches als Mindestreferenzgröße mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr.1396/2014 von ehemals 38 cm auf 35 cm reduziert worden. Da seit dem 01.01.2015 in der Berufsfischerei ein Anlandegebot für Dorsche jeglicher Größe besteht, handelt es sich bei dem Maß für die Berufsfischer auch nicht mehr um ein "klassisches" Mindestmaß, sondern mehr um ein Maß für die spätere Vermarktung der Fische (kleinere Fische dürfen nicht für den menschlichen Konsum vermarktet werden).
Bei der Festlegung des Mindestmaßes für Freizeitfischer können die Mitgliedstaaten (Bundesländer) abweichende Regelungen zum EU-Fischereirecht bestimmen, wenn die Mindestbedingungen der Fischereiverordnungen der Gemeinschaft beachtet werden. Das Land M-V hat mit der Änderung der Küstenfischereiverordnung ein einheitliches Maß für Fischer und Angler bestimmt.

11. Dürfen Dorsche an Bord lebend gehältert werden?

Das Lebendhältern an Bord eines Bootes ist nach dem Landesfischereirecht M-V nicht verboten. Die tierschutzrechtlichen Vorschriften müssen jedoch beachtet werden:
- das Wasservolumen der Behältnisse muss ausreichend sein,
- unverträgliche Arten müssen getrennt sein,
- Wasserqualitäts-, Temperatur- und Lichtansprüche der Fische müssen berücksichtigt werden.
Das Hältern von Dorschen über die Tagesfangbegrenzung hinaus ist nicht zulässig - Hältern ist eine Form der Aneignung, da die rechtliche und tatsächliche Herrschaft über das Tier ausgeübt wird. Wenn die Tagesfangbegrenzung bereits erreicht ist, müssen weitere zufällig gefangene Dorsche unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt in das Gewässer zurückgegeben werden.

12. Im ICES Gebiet 25 gilt keine Fangbegrenzung – wie ist es geregelt, wenn in dänischen Gewässern östlich Bornholms im Rahmen einer mehrtägigen Kutterfahrt viel Dorsch gefangen, in Nexö angelandet und dann in Deutschland eingeführt wird?

Bei "Einfuhr" von geangelten Dorschen aus dem Gebiet 25 muss im Rahmen der Anlandung in M-V ein Nachweis über die tatsächliche Herkunft der Fische durch den Angler geführt werden (z.B. Beleg über die Anlandung durch die dänischen Hafenbehörden/Fischereibehörden auf Bornholm). Ansonsten darf in M-V nur die Mengen angelandet werden, die der Tagesfangbegrenzung entsprechen.

13. Gelten die Fangbegrenzungen auch für die Unterwarnow, in der hin und wieder Dorsche gefangen werden können?

Die Unterwarnow ist fischereirechtlich auch ein Küstengewässer (vgl. Anlage zu § 1 Abs. 2 LFischG MV). Folglich gelten hier dieselben Regeln wie in der Ostsee als Küstengewässer des Landes M-V.

14. Wie ist es geregelt, wenn ich zusammen mit meinem Kind (z. B. 10 Jahre alt, ohne eigenen Fischereischein) auf der Ostsee unterwegs bin. Dürfen wir zusammen nur 5 bzw. 3 Dorsche anlanden oder haben Kinder ein eigenes Recht auf Ausnutzung der Tagesfangbegrenzung?

Die Fischereischeinpflicht gilt in M-V ab dem vollendeten 14.Lebensjahr (also bis zum Tag vor dem 14. Geburtstag). Kinder können daher beim Fischfang unter der Aufsicht eines Inhabers von Fischereischein und Angelerlaubnis mitangeln. Wenn Kinder auf die Erlaubnis von Erwachsenen mitangeln, wird die Gesamtzahl der Dorsche auf den Erlaubnisinhaber bezogen (vgl. § 9 Nr.3 KüFVO). Wenn Kinder mit eigener Angelerlaubnis fischen, können sie auch das Tageslimit ausschöpfen.

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