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Landkreis Saalekreis

DER LANDRAT

Kreisverwaltung Saalekreis - Postfach 14 54 - 06204 Merseburg

Allgemeinverfügung zur Regelung des Gemeingebrauchs auf dem südlichen Geiseltalsee

Präambel

Der Geltungsbereich der Zulassung des Gemeingebrauchs nach § 29 Absatz 4 WG LSA umfasst die Wasserfläche des südlichen Geiseltalsees, ausgehend vom Westufer Stöbnitz bis zum Ostufer Frankleben, im Norden begrenzt durch die Halbinsel Stöbnitz sowie das Naturschutzgebiet bis hin zur Halbinsel Frankleben, im Süden durch das Ufer ausgenommen der Bereich beginnend am Einlaufbauwerk der Geisel bis Einlaufbauwerk Petschbach in einer Breite von 50 Metern zum Ufer sowie der Bereich Hafen Braunsbedra.

Nicht freigegeben wird die Wasserfläche im Bereich des Auslaufgrabens zur Geisel, die östlich davon gelegene Flutungsstelle sowie der Wasservogelrast- und -rückzugsbereich im Südostteil zwischen Pfännerhall und Frankleben. [Darstellung in zugehöriger Karte]

1.1 Widerruf

Die Allgemeinverfügung zur Regelung des Gemeingebrauchs auf dem Südfeld des Geiseltalsees vom 10. August 2012 wird widerrufen.

1.2 Zulassung des Badens

Das Baden wird an den nachfolgend genannten Stellen zugelassen. Die exakte Lage der Badestellen ist in der zugehörigen Karte dargestellt und wird vor Ort gekennzeichnet.

I. Halbinsel Stöbnitz (Gemarkung Mücheln, Flur 32, Flurstücke 472 und 473)

II. Frankleben (Gemarkung Frankleben, Flur 8, Flurstück 249 und 69/4)

Die Badestellen werden mit folgendem Piktogramm gekennzeichnet:

 

 

1.3 Zulassung des Tauchsports

Die Ausübung des Tauchsports wird im gesamten, zur Nutzung freigegebenen Seebereich,

ausgenommen ausgewiesene Badestellen, Häfen, Liege- und Anlegestellen der

Fahrgastschifffahrt, Einlaufbauwerke und Rohrichtbestände sowie die daran angrenzenden 50

Meter-Bereiche, zugelassen.

Der Einstieg darf an den nachfolgend genannten Emstiegsstellen erfolgen Die exakte Lage der

Einstiegsstellen ist in der zugehörigen Karte dargestellt und wird vor Ort gekennzeichnet

I westlich des Strandbades Stobnitz (landseitig)

II östlich des Strandbades Stobnitz (landseitig)

III westliches Sudfeld (wasserseitig)

IV nordöstlich der Ortslage Neumark (wasserseitig)

V südlich der Insel (wasserseitig)

Einstiegsstellen werden mit folgendem Piktogramm gekennzeichnet

 

 

Hinweis:

Vor jedem Tauchgang ist die An- und Abmeldung bei einer der örtlich zugelassenen Tauchbasen erforderlich.

1.4 Zulassung der Fischerei

Die Ausübung der Fischerei wird im gesamten, zur Nutzung freigegebenen Seebereich, ausgenommen ausgewiesene Badestellen, Tauchstellen, Einlaufbauwerke sowie daran angrenzend ein Radius von 50 Metern, Rohrichtbestände sowie die daran angrenzenden 50 Meter-Bereiche, zugelassen.

Hinweis:

Für die Ausübung der Fischerei sind ein gültiger Fischereischein sowie ein gültiger Fischereierlaubnisschein (Angelkarte) erforderlich.

[§§ 26 Absatz 4, 28 Absatz 1 Fischereigesetz des Landes Sachsen-Anhalt]

2. Zulassung des traditionellen Surfsports

Der Surfsport im traditionellen Sinn (Surfbrett mit Segel) wird auf dem südlichen Geiseltalsee (Geltungsbereich laut anliegender Karte) mit Ausnahme der Badestellen, der Hafen, der Einlaufbauwerke sowie daran angrenzend ein Radius von 50 Metern, der Rohrichtbestände sowie die daran angrenzenden 50 Meter-Bereiche, zugelassen. Das Kitesurfen ist hiervon ausdrücklich ausgenommen.

3. Zulassung des Befahrens

Auf dem in anliegender Karte dargestellten Gewässerabschnitt des Geiseltalsees wird das Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne Eigenantrieb sowie mit einem Motor unter den nachfolgend aufgezählten Nebenbestimmungen zugelassen. Als kleine Fahrzeuge im Sinne dieser Allgemeinverfügung zählen Wasserfahrzeuge bis maximal 10 m Lange und mit einer maximalen Motorleistung von 20 PS.

Ausgenommen von dieser Zulassung sind

- gewerblich genutzte Fahrzeuge,

- Fahrzeuge mit Dieselantrieb,

- Fahrzeuge mit 2-Takt-Verbrennungsmotoren,

- Jetski,

- Speedboote

3.1 Die maximale Geschwindigkeit für motorisierte Boote darf auf dem Gewässer gegenüber Land 10 km/h nicht übersteigen.

3.2 An den ausgewiesenen Badestellen, in den Rohrichtbeständen sowie in den daran angrenzenden 50 Meter-Bereichen ist eine Befahrung untersagt.

3.3 Das Befahren des Gewässers ist nur bei ausreichenden Sichtverhältnissen zulässig. Ausreichende Sicht ist vorhanden, wenn eine Sichtweite von mindestens 100 Metern gegeben ist.

3.4 Das Ein- und Aussetzen der Fahrzeuge hat ausschließlich an den dafür ausgewiesenen Stellen zu erfolgen Die Stellen werden mit folgendem Piktogramm gekennzeichnet

 Stelle zum Ein- und Aussetzen

 Stelle zum Ein- und Aussetzen (nur für Fahrzeuge ohne Eigenantrieb)

3.5 Das An- und Ablegen hat ausschließlich an den dafür ausgewiesenen Stellen zu erfolgen.

Die Stellen werden mit folgendem Piktogramm gekennzeichnet.

3.6 Zu den Einlaufbauwerken der Geisel, der Stobnitz, des Petschbaches sowie des Grabens Addinol ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 50 m einzuhalten.

3.7 Der Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen hat so zu erfolgen, dass keine Beeinträchtigung des Gewässers erfolgt. Fahrzeuge, die das Gewässer befahren, dürfen ausschließlich mit biologisch abbaubaren Antifoulingmitteln behandelt worden sein. Eine Außenreinigung der Fahrzeuge ist auf dem Gewässer verboten.

4. Bekanntgabe / Widerrufsvorbehalt

Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Bekanntmachung als bekannt gegeben. Sie steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.

5. Sofortige Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 1 bis 4 wird angeordnet.

Hinweise:

a) Der Geiseltalsee steht unter Bergaufsicht. Es ist jederzeit eine Sperrung des Gewässers aus bergbaulichen Gründen möglich.

b) Zwischen Geiseleinlauf (westlich) und Geiselauslauf (östlich) sowie im Bereich der Halbinsel Frankleben ist es verboten, das Ufer und die Böschung zu betreten. Das Verbot gilt für alle in dieser Allgemeinverfugung unter Ziffer 1 bis 3 beschriebenen Nutzungsarten.

c) Die LMBV haftet nicht für den Zustand, die Eignung und die Qualität des Gewässers für den vorgesehenen Gemeingebrauch. Sie haftet nicht für den örtlichen Umfang und die Begrenzung der zum Gemeingebrauch ausgewiesenen Bereiche. Zudem haftet die LMBV nicht für Schaden, die Dritten aus der Nutzung entstehen Die Nutzer handeln auf eigene Gefahr.

d) Der Geltungsbereich dieser Verfugung wird in anliegender Karte durch blaue Schraffur gekennzeichnet. Vor Ort erfolgt die Abgrenzung mittels gelber Markierungsbojen.

e) Auf dem Geiseltalsee finden die Landesschifffahrts- und Hafenverordnung Sachsen-Anhalt (LSchiffHVO) sowie die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) Anwendung.

f) Keinen Einschränkungen im Sinne dieser Verfügung unterliegen Rettungsfahrzeuge, die sich im Einsatz oder bei einer Übung befinden sowie sonstige Fahrzeuge, die das Gewässer im Zusammenhang mit der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung benutzen.

g) Die Forderungen der Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer sind einzuhalten.

h) Im Naturschutzgebiet, in den Rohrichtbeständen und den daran angrenzenden, in dieser Allgemeinverfugung definierten Bereichen wird der Gemeingebrauch nicht zugelassen. Jegliche Nutzung des Gewässers ist an diesen Stellen ausgeschlossen.

i) Die Grenze des Naturschutzgebietes mit den Gebietsteilen Innenkippe, Halde Blosien und Halde Klobikau ist in der beigefügten Karte grün schraffiert dargestellt.

j) Das Führen von Fahrzeugen mit Antriebsmaschinen unterliegt in Abhängigkeit der effektiven Nutzleistung den Bestimmungen der jeweils gültigen Fassung der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen.

k) Alle unter den Ziffern 1 bis 3 dieser Allgemeinverfügung aufgezahlten Nutzungen erfolgen auf eigene Gefahr.

I) Die Begründung dieser Allgemeinverfugung kann bei der Kreisverwaltung Saalekreis, Untere Wasserbehörde, Domplatz 9 m 06217 Merseburg eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Saalekreis, Domplatz 9 in 06217 Merseburg einzulegen.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

1. Die Schriftform kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden, da der Landkreis den Zugang für die Übermittlung der elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz nicht eröffnet hat.

2. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO) kann beim Verwaltungsgericht Halle, Justizzentrum, Thüringer Str. 16, 06110 Halle (Saale) ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.

gez. Frank Bannert                                                                            Merseburg, den 26.03.2014

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