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 Was muß ich tun, wenn ich angeln möchte?

Zuerst braucht man die behördliche Erlaubnis, den Fischereischein.

Diesen stellt die für den Wohnort zuständige Fischereibehörde auf Antrag aus, wenn man eine Fischerprüfung bestanden hat und das Zeugnis vorlegt.

Hat man das nicht, muß die Fischerprüfung bei der Fischereibehörde abgelegt werden.

Die Fischerprüfung wird in der Regel zweimal im Jahr in Sachsen-Anhalt durchgeführt.

Der Prüfungstermin muß 8 Wochen vorher durch die Fischereibehörde bekanntgegeben werden, bis 4 Wochen vor der Prüfung muß man sich bei der Fischereibehörde angemeldet und die Prüfungsgebühr entrichtet haben.

Die Prüfungsgebühr beträgt
für Kinder und Jugendliche von 8 bis 18 Jahre 28,00 €
ab 18 Jahre sind 56,00 € zu bezahlen.


Was wird geprüft?

Zur Fischerprüfung muß man Kenntnisse in Fisch- und Gewässerkunde sowie Geräte- und Rechtskunde nachweisen.

Die schriftliche Prüfung umfaßt 60 Fragen, die mit A,B oder C zu beantworten sind, 45 Fragen müssen richtig beantwortet sein.

Nach der schriftlichen findet die mündliche Prüfung statt.

Der Inhalt ist ähnlich der schriftlichen Prüfung, im Vordergrund steht aber die Fischereiordnung des Landes.

Kinder ab 8 Jahre können eine Jugendfischerprüfung ablegen.

Die Jugendfischerprüfung ist eine mündliche Prüfung, in der kindgerechte Fragen zur Angelfischerei gestellt werden.

Nach bestandener Prüfung erhält man o. g. Prüfungszeugnis und kann somit einen Fischereischein beantragen.

Wer die Jugendfischerprüfung abgelegt hat, bis max. zum 18 Lebensjahr gültig, darf nur auf Friedfische angeln.

Kinder bzw. Jugendliche bis 14 Jahre bekommen aus rechtlichen Gründen generell nur einen Jugendfischereischein, auch wenn sie die Fischerprüfung bestanden haben.

Ab 14 Jahre bekommen sie den Fischereischein.

Die Fischerprüfung ist einmalig, sie muß nicht wiederholt werden.

Nach dem behördlichen fehlt nun noch die Erlaubnis des Fischereiaus-Übungsberechtigten. Das ist in der Regel ein Anglerverein oder Berufsfischer, ohne dessen Erlaubnis nicht geangelt werden darf.

Angelt man ohne Fischereierlaubnisschein begeht man Fischwilderei, eine Straftat.

Es gibt keine sogenannten "freien Gewässer"! Nur für Gewässer die kleiner als 500 qm sind, geschlossen und sich auf einem eingefriedeten Grundstück befinden, benötigt man keinen Fischereischein.

Die Fischereierlaubnis für Gewässer des Anglervereines bekommt man allgemein durch die Mitgliedschaft und der Entrichtung des Jahresbeitrages oder man erwirbt eine Gastkarte.

Ein Fischereierlaubnisschein darf in Sachsen-Anhalt nur für ein Kalenderjahr ausgegeben werden.

Beide Dokumente, Fischereischein und Fischereierlaubnisschein sind beim Angeln mit zuführen. 

Ab dem 01.01.2006 muß man an einen Lehrgang von mindestens 30 Unterrichtsstunden teilnehmen.

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