HomeKontakt
LAV
Vereine
LAV-Kalender
Satzung
Gewässerordnung
Gewässerfonds
Aktuelles
Sport und Angeln
Behinderten-Angelplätze
Service
Links
Links


 Satzung
 des Landesanglerverbandes Sachsen-Anhalt e.V.

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr, Mitgliedschaft in anderen
Verbänden/Vereinen

1. Der Verband führt den Namen "Landesanglerverband Sachsen-Anhalt e.V. im Deutschen Anglerverband e.V."
Er ist Rechtsnachfolger der Bezirksfachausschüsse Halle und Magdeburg des Deutschen Anglerverbandes der DDR und ist beim Amtsgericht Halle-Saalkreis unter dem Vereinsregister VR-433 eingetragen.

2. Sitz des Verbandes ist 06108 Halle/Saale, Mansfelder Straße 33.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Verband ist Mitglied des Deutschen Anglerverbandes e.V.

5. Über den Beitritt zu weiteren Verbänden, Vereinen oder Organisationen entscheidet die Mitgliederversammlung, in Ausnahmefällen das Präsidium, mit einfacher Mehrheit, desgleichen über den Austritt.nach oben


§ 2
Zweck des Verbandes

1. Der Verband erstrebt die Zusammenführung aller sich zu dieser Satzung bekennenden Angler in Sachsen-Anhalt zum Zwecke der weidgerechten Ausübung des Angelns und der Verwirklichung des Grundsatzes der Einheit von Biotop- und Artenschutz.
Er setzt sich für die Erschaffung und Erhaltung gesunder Lebensräume zum Wohle der Allgemeinheit ein.
Er will insbesondere die Möglichkeiten und Voraussetzungen für alle Formen des Angelns entsprechend der Gewässerordnung erhalten und verbessern, den Castingsport fördern und entwickeln, einen spezifischen Beitrag zu Natur- und Umweltschutz leisten und aktiv an der Erhaltung und Pflege der Gewässer und an der Hege der Fischbestände mitwirken.

2. Zur Verwirklichung dieser Zielstellung arbeitet der Verband in den Vereinen und Verbänden, deren Mitglied er ist, mit.
Er hält Verbindungen zu kommunalen Einrichtungen, wissenschaftlichen Institutionen und allen sonstigen Organisationen, die sich für die Gestaltung der Landeskultur, für den Umwelt- und Naturschutz und für den Sport einsetzen.

3. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

4. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.nach oben


§ 3
Rechtsstellung


1. Der Verband ist juristische Person und wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten allein oder durch zwei Präsidiumsmitglieder gemeinsam vertreten, darunter einer der Vizepräsidenten.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist das geschäftsführende Präsidium.

2. Der Präsident kann zur Vertretung im Rechtsverkehr andere Personen ermächtigen. Die Ermächtigung geschieht durch Erteilung einer schriftlichen Vollmacht.nach oben


§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft


1. Ordentliche Mitglieder im "Landesanglerverband Sachsen-Anhalt e.V. im Deutschen Anglerverband e.V." können Vereine und Verbände des Landes Sachsen-Anhalt werden, die diese Satzung anerkennen.
Diese Vereine müssen ihrerseits im Vereinsregister eingetragen, gemeinnützig und rechtsfähig sein. Sie sollten grundsätzlich über mindestens 100 Mitglieder verfügen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt sind Vereine, die nach der Gründungsversammlung ihre Eintragung in das Vereinsregister beantragt haben, solange diese nicht rechtskräftig abgelehnt ist.

2. Soweit sich Vereine in ihren jeweiligen Territorien entsprechend der Erfordernisse weiterhin organisieren, berührt dies nicht ihr Mitgliedschaftsverhältnis im Landesanglerverband Sachsen-Anhalt e.V.
Die Beschlüsse, Ordnungen, Richtlinien und Entscheidungen des Landesanglerverbandes Sachsen-Anhalt e.V. sind unmittelbar für die Vereine als Mitglieder und über sie für ihre Mitglieder verbindlich.

3. Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet das Präsidium des Landesanglerverbandes nach Vorliegen eines schriftlichen Antrages.
Die Entscheidung ergeht ohne ausdrückliche Begründung.
Bei ablehnender Entscheidung kann der davon Betroffene die Mitgliederversammlung anrufen, deren dann getroffene Entscheidung endgültig ist.
Dem Präsidium ist Gelegenheit zu geben, vorher seine Entscheidung zu begründen.

4. Über die Aufnahmeanträge als ordentliches Mitglied von Vereinen, die territorial nicht zum Land Sachsen-Anhalt gehören, entscheidet die Mitgliederversammlung in erster und letzter Instanz.
Das Präsidium hat solche Anträge der Mitgliederversammlung mit einer Stellungnahme zuzuleiten.

5. Die Ehrenmitgliedschaft im Verband wird durch Beschluss des Präsidiums an natürliche Personen verliehen, die sich im Sinne der Zielstellung des Verbandes besonders verdient gemacht haben.
Ein Stimmrecht ist mit der Ehrenmitgliedschaft nicht verbunden.
Ehrenmitglieder sollen auf ihren Wunsch zu allen den Verband betreffenden Fragen gehört werden.
Bestehende Ehrenmitgliedschaften bleiben nach Prüfung bestehen.

6. Als fördernde Mitglieder des Verbandes können durch Beschluss des Präsidiums natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die die Zielstellung des Verbandes besonders unterstützen.
Die Rechte und Pflichten des fördernden Mitgliedes sind denen des Ehrenmitgliedes gleichgestellt.
Das Präsidium kann darüber hinaus mit dem fördernden Mitglied gesonderte Vereinbarungen abschließen, soweit sich dazu die Notwendigkeit ergibt.nach oben


§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft


1. Jedes ordentliche Mitglied kann sein Mitgliedschaftsverhältnis durch Kündigung beenden.
Die Kündigung ist durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle des LAV Sachsen-Anhalt e.V. bis zum 30.09. des Kalenderjahres gegenüber dem Präsidium zu erklären. Sie wird wirksam zum 31.12. des Jahres.

2. Bei Feststellen vereinsschädigenden Verhaltens und schwerwiegenden Verstößen gegen die Pflichten aus § 7 Ziff. 1 und 2 der Satzung kann das Präsidium den Ausschluss des Mitgliedes beschließen.
Der Beschluss ist per Einschreiben zuzustellen.
Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zu geben, zum Vorwurf der Schädigung Stellung zu nehmen.
Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.

3. Gegen den ausschließenden Beschluss des Präsidiums hat das Mitglied das Recht des Widerspruches.
Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle gegenüber dem Präsidium zu erklären. Er soll begründet werden.
Hilft das Präsidium seiner Entscheidung nicht selbst ab, hat es die gesamten Unterlagen an die Mitgliederversammlung zu endgültigen Entscheidung weiterzuleiten.
Bis zur abschließenden Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht das Mitgliedschaftsverhältnis.

4. Mitgliedschaftsverhältnisse von Ehrenmitgliedern und fördernden Mitgliedern enden auch durch einfache Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem Präsidium.

5. Ordentliche Mitgliedschaftsverhältnisse können dadurch beendet werden, dass das Mitglied durch Auflösung oder ähnliches seine Mitgliedschaft aufgeben muss.

6. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch am Verbandsvermögen.

7. Zwischen dem Verband und dem Mitglied können von den Ziffern 1-5 abweichende Regelungen im Zusammenhang mit dem Ausscheiden vertraglich vereinbart werden.nach oben


§ 6
Rechte der Mitglieder


Die Mitglieder haben Anspruch auf Unterstützung durch den Verband in allen mit dem Mitgliedschaftsverhältnis im Zusammenhang stehenden Belangen.
Sie können insbesondere
  • an den Veranstaltungen des Verbandes teilnehmen
  • Beratung durch den Verband in vereinsspezifischen Fragen in Anspruch nehmen
  • sich gegebenenfalls in solchen Fragen durch den Verband vertreten lassen
  • die Einrichtungen und Gewässer des Verbandes nutzen, soweit dieser die Nutzung gestatten darf und entsprechende Vereinbarungen getroffen wurden
  • sonstige Leistungen des Verbandes in Anspruch nehmen, soweit die Gewährung solcher Leistungen gegenüber den Mitgliedern satzungsgemäß beschlossen worden sindnach oben

§ 7
Pflichten der Mitglieder


1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.
Sie müssen dabei insbesondere
  • die Beschlüsse, Ordnungen, Richtlinien und Entscheidungen des Verbandes einhalten
  • ihre Satzungen und Geschäftsordnungen so gestalten und handhaben, dass sie der Satzung des Verbandes entsprechen und der Zuerkennung der Gemeinnützigkeit nicht entgegenstehen
  • den von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag an den Verband termingerecht entsprechend der Beitragsrichtlinie überweisen
  • vereinsschädigenden Verhalten Dritter in gebotener Weise entgegentreten
2. Die Mitglieder dürfen kein Pacht- oder Kaufangebot direkt oder indirekt für ein Gewässer abgeben, das der Verband oder ein anderes Mitglied bisher nutzte oder gepachtet hatte, es sei denn, der vorherige Nutzer hat diesem Angebot vorher schriftlich zugestimmt.
Bei Gefahr des drohenden Verlustes solcher Rechte für den Verband oder seiner Mitglieder müssen die Organe des Verbandes unverzüglich unterrichtet werden.

3. Die Mitglieder beschließen für die bei ihnen organisierten Angler die Anzahl der notwendigen Pflichtstunden für die Erhaltung oder Erweiterung der durch sie genutzten oder mitgenutzten Gewässer und baulichen Anlagen und organisieren die erforderlichen Einsätze. Mitglieder, die keine Gewässer angepachtet haben bzw. bewirtschaften, haben ihre Pflichtstunden und Einsätze mit dem für das Territorium zuständigen Verein abzustimmen.

4. Die Mitglieder arbeiten mit Vereinen, Organisationen und Einrichtungen die sich für die Gestaltung der Landeskultur, den Tier-, Natur- und Umweltschutz und für den Sport einsetzen, eng zusammen.nach oben


§ 8
Mitgliedsbeiträge


Von den Mitgliedern sind Jahresbeiträge zu zahlen. Die Höhe der Jahresbeiträge und die Modalitäten der Abführung werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und in der Beitragsrichtlinie festgeschrieben.

Die zum Ehrenmitglied des LAV Sachsen-Anhalt. e.V. ernannten Sportfreunde sind vom Landesverbandsbeitrag befreit.nach oben


§ 9
Finanzielle Mittel des Verbandes


1. Das Präsidium hat jährlich in der ersten Mitgliederversammlung über den Bestand und die Verwendung der finanziellen Mittel des Vorjahres zu berichten und die Ergebnisrechnung des abgelaufenen sowie den Finanzplan des laufenden Kalenderjahres zur Bestätigung vorzulegen.

2. Einzelheiten der Verfügung über die finanziellen Mittel des Verbandes sind im Finanzplan und in der Finanz- und Kassenordnung der Geschäftsstelle des LAV Sachsen-Anhalt e.V. geregelt.nach oben


§ 10
Organe des Verbandes


Organe des Verbandes sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. das Präsidium

3. das geschäftsführende Präsidiumnach oben


§ 11
Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Verbandes. Sie besteht aus den Vertretern (Delegierten) der Mitgliedsvereine und dem Präsidium.
Die Kassenprüfer und der Schiedsausschuss nehmen mit beratender Stimme teil.

2. Die Vertreter der Mitgliedervereine werden in ihren Vereinen gewählt.
Für je angefangene 1.000 registrierte Mitglieder kann ein Vertreter delegiert werden. Die Vertreter verfügen je angefangene 300 Mitglieder über eine Stimme.

3. Stimmberechtigt ist jeder anwesende ordentliche Teilnehmer der Mitgliederversammlung (Ziffer 1 + 2). Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. 

4. Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich zweimal jährlich statt. Sie wird vom Präsidium einberufen. Die schriftlichen Einladungen an die Mitglieder müssen 6 Wochen vor dem beabsichtigten Termin zusammen mit der vorläufigen Tagesordnung bei den Mitgliedern vorliegen.
Jede ordnungs- und fristgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Anträge sind 3 Wochen vor der Versammlung an die Geschäftsstelle des LAV zu übersenden.

5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag des Präsidiums oder dann einzuberufen, wenn dies von 1/3 der Mitglieder durch schriftlichen Antrag unter Angabe der Gründe an das Präsidium verlangt wird.

6.
a) Die Tagesordnung legt das Präsidium fest. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden. Die gilt nicht für Satzungsänderungen.

b) Der Präsident oder ein Vizepräsident leiten die Versammlung. 

c) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes bedürfen einer 3/4-Mehrheit der erschienen Mitglieder. Zur Änderung des Zweckes des Verbandes ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

7. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

  • den Jahresbericht und die Jahresabrechnung des Präsidiums, Entlastung des Präsidiums
  • die Grundzüge des Finanzplanes für das Geschäftsjahr
  • die Grundzüge des Arbeitsplanes des Verbandes (Jahresterminkalender)
  • die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit sowie die Beitragsrichtlinie
  • über den Erlass sowie Änderungen und Ergänzungen der Ordnungen und Richtlinien
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Verbandes
8. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren (Wahlperiode)
  • den Präsidenten
  • den 1. Vizepräsidenten
  • einen Vizepräsidenten für Finanzen
  • einen Vizepräsidenten für Gewässerwirtschaft und Fischereischutz
  • einen Vizepräsidenten für Umwelt- und Naturschutz
  • den Vorsitzenden der Verbandsjugend
  • den Schriftführer
und die Referenten für
  • Gewässerfragen
  • Umwelt- und Naturschutz
  • Angeln
  • Casting
  • Meeresangeln
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Fischereiaufsicht
Die gewählten Mitglieder bilden das Präsidium des Verbandes.

9. Die Mitgliederversammlung wählt ferner
- 3 Kassenprüfer
- 5 Mitglieder des Schiedsausschusses

10. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll wird vom Schriftführer gefertigt und vom Versammlungsleiter als sachlich richtig bestätigt. Es muss die gefassten Beschlüsse beinhalten.
Bei Verhinderung des gewählten Schriftführers wird in der Mitgliederversammlung ein Vertreter vom Versammlungsleiter bestimmt.
Das Protokoll ist innerhalb eines Monats an die Mitglieder zu übersenden.
Anträge auf Berichtigung des Protokolls sind an das Präsidium zu richten.
Dieses entscheidet nach Beratung endgültig über die Protokollformulierung.

11. Beim Ausscheiden eines gewählten Präsidiumsmitgliedes ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl durchzuführen.
Bis zur Neuwahl kann das Präsidium ein Mitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung der Funktion betrauen.nach oben


§ 12
Das Präsidium

1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den 4 Vizepräsidenten, dem Vorsitzenden der Verbandsjugend, den Referenten und dem Schriftführer.

2. Es tritt in der Regel im Abstand von 2 Monaten zusammen und wird dazu vom Präsidenten einberufen.

3. Das Präsidium entscheidet im Rahmen der Satzung alle anstehenden Angelegenheiten zwischen den Mitgliederversammlungen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Präsidiumsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des 1.Vizepräsidenten.

4. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Präsidiumssitzungen wird ein Protokoll geführt, welches vom Schriftführer und dem Präsidenten oder seinem Vertreter zu unterzeichnen ist.

5. An den Sitzungen des Präsidiums nimmt der Geschäftsführer mit beratender Stimme teil.

6. Das Präsidium kann für seine Arbeit eine eigene Geschäftsordnung beschließen.

7. Die Präsidiumsmitglieder haben Anspruch auf die Erstattung ihrer Aufwendungen.

8. Präsidiumsmitglieder können Verbandsarbeitnehmer sein und Geschäftsführertätigkeiten übernehmen.nach oben


§ 13
Das geschäftsführende Präsidium


1. Das geschäftsführende Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den 4 Vizepräsidenten und dem Vorsitzenden der Verbandsjugend und dem Schriftführer. Dieser Personenkreis hat den Verband entsprechend § 3 Ziff. 1 der Satzung zu vertreten und nach innen und außen zu repräsentieren.

2. Das geschäftsführende Präsidium tritt auf Veranlassung des Präsidenten oder seines amtierenden Vertreters zusammen, wenn sich dazu zwischen den Sitzungen des Präsidiums die Notwendigkeit ergibt.

3. Es entscheidet in Angelegenheiten, die keinen zeitlichen Aufschub dulden oder die wegen ihrer geringen Bedeutung keiner Entscheidung des Präsidiums bedürfen.

4. Die Beschlüsse des geschäftsführenden Präsidiums werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des 1. Vizepräsidenten.
Darüber ist ein Protokoll zu fertigen, welches dem Präsidium bei der nächsten Sitzung zur Kenntnis und gegebenenfalls zur Bestätigung vorzulegen ist.

5. An den Sitzungen des geschäftsführenden Präsidiums nimmt der Geschäftsführer mit beratender Stimme teil.

6. Das geschäftsführende Präsidium kann die Teilnahme weiterer Mitglieder anregen, wenn zu treffende Sachentscheidungen dies erfordern.nach oben


§ 14
Die Verbandsjugend im LAV


1. Die Verbandsjugend ist die Jugendorganisation des LAV. Sie besteht aus den Kindern und Jugendlichen des LAV und den gewählten Jugendvertretern. Sie gestaltet ihre Arbeit in eigener Verantwortung, auf der Grundlage der Jugendordnung, welche der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung bedarf.

2. Die Verbandsjugend ist für die Bereiche der gemeinsamen sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit und außerschulischen Jugendbildung zuständig.

3. Der Haushalt der Verbandsjugend wird im Rahmen der Finanzen des LAV geplant und abgerechnet.nach oben


§ 15
Disziplinarrecht


1. Der Verbandsdisziplinargewalt unterliegen alle Mitglieder gemäß den Bestimmungen dieser Satzung.

2. Den Gegenstand der Verbandsdisziplinargewalt bilden:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Ausschluss aus dem Verband

3. Der Ausspruch von Disziplinarmaßnahmen (Verbandsstrafen) erfolgt durch das Präsidium.

4. Widersprüche gegen Disziplinarmaßnahmen (Verbandsstrafen) werden durch einen Schiedsausschuss behandelt und als Entscheidungsvorschlag dem Präsidium vorgelegt.nach oben


§ 16
Der Schiedsausschuss


1. Der Schiedsausschuss des Vereins besteht aus 5 Mitgliedern, die durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl der Schiedsperson ist zulässig.

2. Der Schiedsausschuss arbeitet auf der Grundlage einer Schiedsausschussordnung.nach oben


§ 17
Die Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zur Wahlversammlung des Präsidiums auch jeweils mindestens 3 Kassenprüfer. Eine Wiederwahl ist möglich.

Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Präsidiums sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung des Präsidiums.

Die Kassenprüfer haben das Recht, an allen Beratungen der Verbandsorgane teilzunehmen sowie Kontrollen der Kasse, des Kontos und der Belege vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben die Kassenprüfer den Jahresabschluss zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.nach oben


§ 18
Geschäftsstelle


1. Zur Erledigung seiner Aufgaben betreibt der Verband eine Geschäftsstelle am Sitze des Verbandes.

2. Die Geschäftsstelle wird von einem Geschäftsführer geleitet.
Der Geschäftsführer untersteht dem Präsidium, dem geschäftsführenden Präsidium und dem Präsidenten. Der Geschäftsführer ist gegenüber dem Präsidium und dem geschäftsführenden Präsidium rechenschaftspflichtig und durch Mitglieder dieser Organe zu kontrollieren.

3. Einstellung, Entlassung und Veränderungen der Beschäftigungsbedingungen des Geschäftsführers bedürfen der Entscheidung des Präsidiums.

4. Über Einstellung und Entlassung weiterer Mitarbeiter und deren Beschäftigungsbedingungen entscheidet das geschäftsführende Präsidium.
Die Kostenplanung und Abrechnung für die Geschäftsstelle ist Bestandteil des jährlichen Geschäftsberichtes.

5. Die Arbeitsweise der Geschäftsstelle einschließlich der Vertretung des Geschäftsführers regelt sich nach einer vom Präsidium zu beschließenden Geschäftsstellenordnung.nach oben


§ 19
Gewässerfonds


1. Der Verband hat einen gemeinsamen Gewässerfonds.

2. Dieser Gewässerfonds sichert den in den Mitgliedsvereinen des Landesanglerverbandes Sachsen-Anhalt e.V. organisierten Anglern das freizügige Angeln.

3. Die Bildung, Nutzung, Finanzierung, Pflege und Erhaltung regelt die Ordnung über den gemeinsamen Gewässerfonds.

4. Die Vereine sind verpflichtet, alle Gewässer in den gemeinsamen Gewässerfonds einzubringen. Vereine, die dieser Pflicht nicht nachkommen, können nach § 15 dieser Satzung belangt werden.nach oben


§ 20
Satzungsänderung, Auflösung


1. Satzungsänderungen müssen durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

2. Anträge zur Satzungsänderung kann jedes stimmberechtigte Mitglied und das Präsidium stellen.

Die Anträge zur Änderung der Satzung müssen schriftlich über das Präsidium an die Mitgliederversammlung gerichtet werden und 14 Tage vor Versammlungsbeginn vorliegen.

3. Die Auflösung des Verbandes kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen vorliegt.

4. Im Falle der Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Verbandsvermögen an einen gemeinnützigen Verein/Verband, der gleiche Zwecke verfolgt und der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Bestimmung hierfür obliegt dem Präsidium. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.

Wird mit der Auflösung des Verbandes nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verband angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Verbandszweckes durch den Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Verbandsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Die Neufassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 5.April 2003 in Barby beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung in Kraft. Die Satzung vom 7.November 1992 in der Fassung der Änderungen(1-6) tritt außer Kraft.nach oben