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Fischerprüfungsordnung (FischPrüfO) vom 14. November 1994

Stand:     letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 15b geändert durch Verordnung vom 13. September 2021 (GVBl. LSA Nr. 36/2021)

Auf Grund des § 31 Abs. 2 Satz 4 des Fischereigesetzes vom 31. August 1993 (GVBl. S. 464) wird verordnet:


Teil 1

Fischerprüfung

§ 1 Prüfungsbehörde

Zuständig für die Abnahme der Fischerprüfung ist die Fischereibehörde. Diese führt die Aufsicht über den Prüfungsausschuß und hat für die Rechtmäßigkeit des Prüfungsverfahrens Sorge zu tragen.

§ 2 Prüfungsausschuß

(1) Bei den Prüfungsbehörden ist ein Prüfungsausschuß zur Abnahme der Fischerprüfung zu bilden. Liegen einer Prüfungsbehörde bis vier Wochen vor Prüfungsbeginn weniger als 15 Anmeldungen vor, ist sie berechtigt, im Einvernehmen mit einer anderen Fischereibehörde des Landes Sachsen-Anhalt auch für die bei ihr gemeldeten Kandidaten die Prüfung dort vornehmen zu lassen.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern:

1.    dem Fischereiberater/der Fischereiberaterin (Vorsitz),

2.    mindestens zwei fischereipachtfähigen Personen als Beisitzer, von denen eine ein Vertreter des
Landesfischereiverbandes oder seiner angeschlossenen Verbände oder deren Vereine sein soll.

(3) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Die Berufung des einen Mitgliedes nach Absatz 2 Nr. 2 und dessen Stellvertreter erfolgt auf Vorschlag der im Landesfischereiverband organisierten Verbände.

(3a) Beisitzer sind in so ausreichender Anzahl zu berufen, dass die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.
 
(4) Wenn die Zahl der Prüflinge es erfordert, können für eine Prüfung mehrere Unterausschüsse gebildet werden. Für die Beisitzer gilt Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 entsprechend.

(5) Der Prüfungsausschuß wird für die Dauer der Amtszeit des Fischereiberaters (§ 50 Abs. 2 des Fischereigesetzes) durch die Prüfungsbehörde berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 sind ehrenamtlich tätig. Auf sie findet § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt, in Verbindung mit den §§ 81 bis 84,
86 und 87 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.

(7) Für die Teilnahme an einer Fischerprüfung erhalten die ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Prüfungsausschusses von der Prüfungsbehörde eine Vergütung in Höhe von 15 Euro pro Stunde mindestens jedoch 50 Euro pro Prüfungstag sowie Ersatz der tatsächlich anfallenden Fahrtkosten. Diese sind entsprechend den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), in der jeweils geltenden Fassung, abzurechnen; für die Wegstreckenentschädigung ist dessen § 5 Abs. 2 anzuwenden. Mit der Vergütung sind Vor- und Nacharbeiten mit abgegolten.

§ 3 Prüfungstermin

(1) Die Fischerprüfung ist mindestens einmal jährlich durchzuführen.

(2) Der Prüfungstermin ist durch die Prüfungsbehörde spätestens zwei Monate vorher in geeigneter Weise öffentlich bekanntzumachen.


§ 4 Zulassung zur Prüfung

(1) Die Zulassung zur Prüfung erfolgt auf Antrag unter Verwendung eines von der Prüfungsbehörde auszugebenden Formulars.

(1a) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist die Teilnahme an einem Lehrgang mit mindestens 30 Unterrichtsstunden zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung. Der Lehrgang muss die Voraussetzungen gemäß der Anlage erfüllen. Sein Beginn darf nicht länger als 18 Monate vor dem Prüfungstermin liegen.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung muß spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Prüfungsbehörde vorliegen. Dem Antrag ist der Einzahlungsnachweis für die Prüfungsgebühr beizufügen.

(3) Die Prüfungsbehörde entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.

(4) Als zugelassen gilt, wem nicht bis spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin ein schriftlicher Versagungsbescheid zugestellt wird.


§ 5 Versagung der Zulassung

(1) Die Zulassung zur Fischerprüfung ist zu versagen, wenn

1.    die Antragsunterlagen nicht fristgerecht oder unvollständig eingereicht wurden,

2.    bei Anträgen Minderjähriger die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter fehlt,

3.    der Minderjährige zum Zeitpunkt der Prüfung das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

4.    ein gemäß § 4 Abs. 1 a erforderlicher Lehrgangsbesuch nicht nachgewiesen werden kann.

Im Fall des Satzes 1 Nr. 4 kann eine Zulassung unter der Bedingung erfolgen, dass der Lehrgangsbesuch bis zum Beginn der Prüfung nachgewiesen wird. Wird bis zum Beginn der Prüfung kein Lehrgangsbesuch nachgewiesen, ist die Zulassung zur Prüfung mündlich zu versagen und ein schriftlicher Bescheid nachträglich zu erteilen.

(2) Im Falle der Versagung ist die Prüfungsgebühr in voller Höhe zu erstatten.


§ 6 Rücktritt von der Prüfung

(1) Der Rücktritt von der Prüfung bedarf der Schriftform. Ist der Rücktritt auf Grund eines unvorhersehbaren Ereignisses gerechtfertigt, ist die Prüfungsgebühr in voller Höhe zu erstatten. Der Rücktrittsgrund ist nachzuweisen, im Falle der Erkrankung durch eine ärztliche Bescheinigung. Wird der Rücktritt aus anderen Gründen bis spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin erklärt, erfolgt die Erstattung abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 10 Euro; im übrigen entfällt eine Gebührenerstattung.

(2) Tritt der Prüfling während der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.


§ 7 Prüfungsablauf

(1) Zuständig für die Durchführung und den Ablauf der Prüfung ist der Prüfungsausschuß.

(2) Die Prüfung ist nichtöffentlich. Vertreter der Fischereibehörden können an der Prüfung teilnehmen. Mit Ausbildungs- und Prüfungsangelegenheiten befaßten Personen kann die Anwesenheit bei der Prüfung gestattet werden.

(3) Für den schriftlichen Prüfungsteil erstellt die Fischereibehörde einen Prüfungsbogen mit 60 Fragen. Die Fragen sind aus einem von der oberen Fischereibehörde geführten Katalog durch Zufallsauswahl zu bestimmen. Jedem Prüfling ist ein Fragebogen zu übergeben, den dieser vor Beantwortung der Prüfungsfragen gut lesbar mit seinem Namen zu kennzeichnen hat.

(4) Die schriftlichen Fragen sind innerhalb einer Zeit von zwei Stunden zu beantworten. Mit der Abgabe des Prüfungsfragebogens an die aufsichtführende Person gilt der schriftliche Teil für den Prüfling als beendet. Er hat den Prüfungsraum unverzüglich zu verlassen.

(4a) Analphabeten und Personen mit nachgewiesener Lese- und Rechtschreibschwäche kann auf Antrag die schriftliche Prüfung dahingehend erleichtert werden, dass die Prüfungsfragen von einem Mitglied des Prüfungsausschusses vorgelesen werden. Dies hat im Beisein eines weiteren Mitgliedes des Prüfungsausschusses in einem gesonderten Raum zu erfolgen. Weitere Hilfen sind unzulässig.

(5) Im Anschluß an den schriftlichen Prüfungsteil wird vom Prüfungsausschuß oder einem Unterausschuss der mündliche Prüfungsteil durchgeführt. Das Prüfungsgespräch erfolgt in Gruppen mit höchstens fünf Prüflingen und soll insgesamt für jeden Prüfling 10 Minuten dauern. Das Prüfungsprotokoll ist gruppenweise zu erstellen. Die Einzelbeiträge der Prüflinge sind vom Prüfungsausschuß unmittelbar nach dem Prüfungsgespräch zu ermitteln und im Protokoll festzustellen. Können sich die Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht einigen, entscheidet der oder die Vorsitzende.


§ 8 Prüfungsinhalt

(1) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind folgende Hauptfächer:

1.    Fischkunde (insbesondere Unterscheidung der heimischen Fischarten, Fischfamilien und nichtheimischen Fische in natürlichen Gewässern, Aufbau des Fischkörpers, Bau und Funktion der Organe, Unterscheidung der Geschlechter und Fischkrankheiten),

2.    Gewässerkunde (Gewässertypen, Gewässerzonen, Fischregionen, Sauerstoff- und Temperaturverhältnisse, Fischhege, Besatzmaßnahmen, Gewässerökologie, Gewässerpflege),

3.    Gerätekunde (erlaubte und nicht erlaubte Fanggeräte, Fangmethoden),
 
4.    Rechtskunde (Landesfischereirecht, Tierschutzrecht, Naturschutzrecht, Wasserrecht, Umweltrecht, Lebensmittelrecht und Tierseuchenrecht).

(2) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind das Verhalten während der Fischereiausübung, der Umgang mit Fischereigerät, das Versorgen gefangener Fische und Rechtskunde nach Absatz 1 Nr. 4.


§ 9 Ordnungsverstöße

(1) Jeder Versuch eines Prüflings, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung unzulässiger Hilfsmittel zu beeinflussen, stellt einen Ordnungsverstoß dar, der von der aufsichtführenden Person mit dem unverzüglichen Ausschluß des Prüflings von der weiteren Teilnahme an der Prüfung geahndet werden kann.

(2) Die aufsichtführende Person ist berechtigt, erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehende Prüflinge von der weiteren Prüfung auszuschließen. Gleiches gilt im Fall von mutwilligen Störungen der Prüfung, wenn diese trotz Abmahnung durch die aufsichtführende Person nicht unterlassen werden.

(3) Im Fall des Ausschlusses nach Absätzen 1 und 2 gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Erweist sich nachträglich innerhalb von fünf Jahren, daß eine Voraussetzung nach Absatz 1 vorlag oder daß der Prüfling eine Zulassung zur Prüfung durch falsche Angaben erwirkt hat, kann die Prüfungsbehörde die Prüfung für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis einziehen.

(5) Die aufsichtführende Person hat zu Beginn der Prüfung die Prüflinge über die Folgen von Ordnungsverstößen nach den Absätzen 1 bis 4 zu belehren.


§ 10 Prüfungsniederschrift

(1) Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und zusammen mit den Prüfungsunterlagen von der Prüfungsbehörde fünf Jahre aufzubewahren ist.

(2) Die Niederschrift muß folgende Angaben enthalten:

1.    die Namen der Prüflinge,

2.    die Namen der bei der Prüfung anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses und zur Aufsicht herangezogener weiterer Personen,

3.    Uhrzeit von Beginn und Ende der Prüfung,

4.    Hinweis auf die erfolgte Belehrung nach § 9 Abs. 5,

5.    Entscheidungen der aufsichtführenden Person nach § 9 Abs. 2.


§ 11 Prüfungsergebnis, Prüfungszeugnis

(1) Die Prüfung wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Nur wenn beide Prüfungsteile mit „bestanden“ bewertet sind, gilt die Fischerprüfung insgesamt als bestanden. Die Auswertung der Prüfungsfragebögen erfolgt unmittelbar im Anschluss an die schriftliche Prüfung mittels von der oberen Fischereibehörde vorgegebener Kontrollbögen. Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 75 vom Hundert der Fragen richtig beantwortet wurden. Die Teilnahme an der mündlichen Prüfung setzt eine bestandene schriftliche Prüfung voraus. Für die Bewertung der mündlichen Prüfung ist ein der schriftlichen Prüfung vergleichbarer Maßstab anzulegen.
 
(2) (aufgehoben)

(3) Über die bestandene Prüfung wird ein Prüfungszeugnis erteilt.


§ 12 Akteneinsicht

Der Prüfling kann binnen eines Monats nach Erhalt des Ergebnisbescheides auf Antrag bei der Prüfungsbehörde Einsicht in seine Prüfungs- und Bewertungsunterlagen nehmen. Die Einsicht hat unter Aufsicht zu erfolgen.


§ 13 Prüfungswiederholung

(1) Eine nicht bestandene Fischerprüfung ist vollständig zu wiederholen. Eine Wiederholung ist frühestens zum nächsten behördlich festgelegten Prüfungstermin möglich.

(2) Für die Wiederholung einer Prüfung gelten die §§ 1 bis 12 entsprechend.


Teil 2

Jugendfischerprüfung, Friedfischfischerprüfung

§ 14 Prüfungsinhalt

Die Jugendfischerprüfung und die Friedfischfischerprüfung bestehen aus einer mündlichen Prüfung. § 7
Abs. 5 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Der Prüfungsinhalt hat die Hauptfächer nach § 8 Abs. 1 zu umfassen. Die Prüfungsfragen sind auf grundlegende Kenntnisse zu beschränken. Bei der Jugendfischerprüfung sind sie auch dem Alter der Prüflinge anzupassen.


§ 14a Abnahme der Jugend- und Friedfischfischerprüfung

(1) Die Abnahme der Jugend- und Friedfischfischerprüfung erfolgt durch die Angelvereine, denen die obere Fischereibehörde nach § 15b die Durchführung von Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung übertragen hat.

(2) Die Anglervereine bilden für die Abnahme der Jugend- und Friedfischfischerprüfung Prüfungsausschüsse. Mehrere Anglervereine können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss bilden. Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Fischereibehörde führt die Fachaufsicht über den Prüfungsausschuss.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter werden für jeweils vier Jahre bestellt. Die Bestellung ist der Fischereibehörde anzuzeigen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen über die erforderliche Sachkunde verfügen. Sie sind zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Fischereibehörde kann die Abberufung von ungeeigneten Mitgliedern des Prüfungsausschusses oder ungeeigneten Stellvertretern verlangen.

(4) Die Anglervereine geben die Termine für die Abnahme der Jugend- und Friedfischfischerprüfung mindestens zwei Monate vorher in geeigneter Weise bekannt und teilen diese der Fischereibehörde mit.

(5) Die Prüfung wird mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ bewertet. Über die bestandene Prüfung wird ein Prüfungszeugnis erteilt.

(6) Die Anglervereine gewähren den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und ihren Stellvertretern für die Abnahme der Jugend- und Friedfischfischerprüfung eine Aufwandsentschädigung sowie Ersatz der Fahrtkosten nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes. Für die Höhe der Wegstreckenentschädigung gilt § 5 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes. Die Höhe der Aufwandsentschädigung bestimmen die Anglervereine.

(7) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 entsprechend, ausgenommen § 4 Abs. 1a.


§ 15 Wahl der Prüfung

Personen, die im Zeitpunkt der Prüfung das 13., aber noch nicht das 17. Lebensjahr vollendet haben, können zwischen der Teilnahme an einer Jugendfischerprüfung, Friedfischfischerprüfung oder der Fischerprüfung nach Teil 1 wählen. Nach Vollendung des 17. Lebensjahres kann zwischen der Fischerprüfung nach Teil 1 und der Friedfischfischerprüfung gewählt werden.


Teil 2 a

Pflichtlehrgang

§ 15 a Anforderungen an den Lehrgang

(1) Der Lehrgang nach § 31 Abs. 1 Satz 1 des Fischereigesetzes muss den Mindestanforderungen der Anlage genügen.

(2) Die Lehrgänge sind in geeigneten Räumlichkeiten durchzuführen. Lehr- und Anschauungsmaterial ist in ausreichendem Umfang vom Lehrgangsdurchführenden bereitzustellen.

 

§ 15 b Übertragung der Durchführung

(1) Die Übertragung der Durchführung der Lehrgänge erfolgt auf Antrag durch die obere Fischereibehörde. Die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 15a ist nachzuweisen. Die Lehrgangstermine sind der Fischereibehörde mindestens zwei Wochen vor Beginn mitzuteilen. Die Fischereibehörde kann sie mit den Kontakdaten der Lehrgangsdurchführenden öffentlich bekanntmachen.

(2) § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.

(3) Das Antragsverfahren nach Absatz 1 kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(4) Die obere Fischereibehörde kann die Teilnahme der Ausbilder an Fortbildungsveranstaltungen verlangen.

(5) Die Übertragung kann widerrufen werden, wenn

1.    die Mindestanforderungen an den Lehrgang und die Ausbilder nicht eingehalten werden,

2.    Ausbilder an angeordneten Fortbildungsveranstaltungen nicht teilnehmen oder

3.    die Lehrgangsdurchführung nicht ordnungsgemäß erfolgt.

Die obere Fischereibehörde und von ihr Beauftragte können die Durchführung der Lehrgänge jederzeit überprüfen.


Teil 3

Schlußvorschriften

§ 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
 
Magdeburg, den 14. November 1994.

Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt

Dr. Rehhahn

 

Quelle: Landesrecht Sachsen-Anhalt

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