Die Mitgliederversammlung des Landesanglerverbandes Sachsen-Anhalt e.V. am 10.11.2007 hat folgende Änderung der Gewässerordnung beschlossen:
fett = Hinzufügung
kursiv = Streichung
4.2.2 Die einzelnen Angelgeräte müssen wie folgt beschaffen sein:
Schleppangel
Am Boot befestigte Rute oder Schleppvorrichtung mit einem Spinnköder, der durch die Bewegung des Bootes bewegt wird. Das Schleppangeln ist nur auf stehenden Gewässern mit einer Fläche über 30 ha und mit Bootszulassung gestattet. Das Schleppangeln ist nur mit einer Rute je Angler zulässig. Die Genehmigung hierzu erteilt der betreuende Verein in Abstimmung mit dem Landesanglerverband.
Flugangel
Flugrute mit Flugrolle, Flugschnur und Vorfach sowie maximal einer künstlichen Fliege als Köder (Strecker, Springer), Künstliche Fliegen nur mit Einfachhaken.
4.3 Besonderheiten beim Raubfischangeln
Als Köderfische dürfen nur folgende Fischarten gefangen, verwendet und gehältert werden:
Barsch, Blei, Giebel, Gründling, Güster, Karausche, Kaulbarsch, Plötze, Rotfeder, Ukelei, Hasel, Döbel und Meeresfische. Es dürfen für die erlaubten Fischarten, außer Barsch, nur hinreichend geräumige Setzkescher aus knotenfreiem Material zur Hälterung verwendet werden. Köderfische dürfen nur tot, auch in Teilen (Fetzenköder) verwendet werden.
4.5 Besonderheiten beim Nachtangeln
Als Nachtangeln gilt die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang. Das Nachtangeln ist nur in allgemeinen Angelgewässern erlaubt, in Salmonidengewässern ist Nachtangeln verboten.
Spinn- und Flugangeln ist während der Nachtangelzeit nicht erlaubt.
Inhaber eines Jugendfischereischeines dürfen das Nachtangeln nur in Begleitung und unter Aufsicht einer fischereibefugten Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, ausüben.
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