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 2022.01.26 förderpreis dafv

Liebe Mitgliedsverbände,

im Auftrag unserer Justiziarin Frau Kiera möchte ich euch folgende aktuelle Information übermitteln:

Achtung – Wiederholte Schadensersatzforderung bei Bildrechtsverletzung

Bereits in der Vergangenheit hatten wir verschiedene Male in geeigneter Form auf die erheblichen finanziellen Risiken hingewiesen, die sich bei Verwendung fremder Bilder ergeben können. Die letzten Jahre war bei diesem Thema daraufhin etwas Ruhe eingekehrt. Nunmehr häufen sich aktuell aber wieder mehrfach ähnliche Fälle. Daher möchten wir nochmals eindringlich mahnen, dieses Thema sorgfältig zu beachten.

Prüft eure Bildveröffentlichungen!

Wir schildern kurz zwei aktuelle Beispielsfälle:

Ein Mitglieds-Verein hat auf seiner Homepage den Dorsch als Fisch des Jahres mit einer Zeichnung abgebildet. Die Veröffentlichung der Zeichnung erfolgte ohne einen zugrunde liegenden Lizenzvertrag zwischen Verein und Urheber und ohne Nennung eines Urhebers. Die verwendete Zeichnung stammt zudem auch nicht aus dem, von Dachverband und Landesverband angebotenen Bilder-Pool. Der Verein hat daraufhin eine Unterlassungsaufforderung von der Bildagentur Blickwinkel erhalten, die den betroffenen Zeichner vertritt. Es folgte die Aufforderung, bereits für wenige Monate der Verwendung 750 € Nutzungsgebühr zu zahlen oder aber die Agentur werde mit anwaltlicher Hilfe sonst deutlich höhere Schadensersatzforderungen geltend machen.

In einem weiteren aktuellen Fall hat ein Mitglieds-Verein eine größere Zahl seiner eigenen älteren Vereinszeitschriften als herunterladbare PDF- Dateien auf der eigenen Vereins-Website eingestellt für interessierte Nutzer. Diese alten Zeitschriften haben unter anderem bis ca.  20 Jahre alte Veröffentlichungen enthalten, z. B. auch eine damalige Information zur Äsche als Fisch des Jahres 2011. Die Mitteilung war illustriert mit einer Zeichnung ohne Urhebernennung, für die dem Verein kein Nutzungsvertrag vorliegt. Die verwendete Zeichnung stammt ebenfalls nicht aus dem, von Dachverband und Landesverband angebotenen Bilder-Pool.

In beiden Fällen hat der Verein eine Unterlassungsaufforderung von der Bildagentur Blickwinkel erhalten, die den betroffenen Zeichner vertritt. Es folgte auch hier eine Aufforderung, für die langjährige Nutzung ohne vertragliche Vereinbarung einen Schadensersatz in deutlich vierstelliger Höhe zu zahlen. Dieser wurde zudem zusätzlich erhöht wegen der fehlenden Urhebernennung.

Rechtlich gilt folgendes:

Die Einbindung einer fremden Abbildung - wie z.B. Foto, Grafik oder Zeichnung - in eine Website wird im Regelfall Urheber- – oder Leistungsschutzrechte eines Fotografen, Grafikers oder bildenden Künstlers berühren. Die Rechtsprechung ist sich einig, dass der Website- Betreiber dabei für die ordnungsgemäße Einholung von Nutzungsrechten urheberrechtlich geschützter Inhalte haftet.

D. h. also, dass der Verein im Zweifel nachweisen muss, dass er zu einer Nutzung berechtigt ist und auch in welchem Umfang und wofür dieses Nutzungsrecht besteht.

Der Verein darf also z. B. auch nicht davon ausgehen, dass er zeitlich unbegrenzt und zudem auch noch sowohl offline als auch online eine Zeichnung nutzen darf, die ihm lediglich für einen einmaligen bestimmten Zweck zur Verfügung gestellt wurde.

Für die Benutzung von Abbildungen in Onlinemedien sind dabei mehrere Nutzungsrechte erforderlich: Ein Vervielfältigungsrecht für die Einspeicherung in den Server der Website sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Weiter erforderlich ist das Recht zur weiteren Vervielfältigung der Abbildung durch Besucher der Website, falls diese die Abbildung bei sich selbst wiederum absprechen können.

Darüber hinaus ist der Urheber immer an geeigneter Stelle ordnungsgemäß zu nennen, sofern dieser nicht ausdrücklich schriftlich gegenüber dem Nutzungsberechtigten darauf verzichtet hat.

Einfach etwas unbekanntes aus dem Netz herunterladen oder aber einfach die Urheber-Nennung zu unterlassen in der Annahme, dass spiele keine Rolle, das machen doch alle, ist kurzsichtig, letztlich auch rechtswidrig und kann sehr leicht zu erheblichem finanziellen Schaden für den Verein führen.

Zudem sollten wir alle nicht vergessen, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist. Gerade auch in Zeiten der viel beschworenen KI ist es für betroffene Lizenzfirmen heute kein großes Problem mehr, dort großflächig systematisch nach zusätzlichen Einnahmequellen zu suchen.

Bitte vergewissern Sie sich also immer, woher Ihre Inhalte für die Öffentlichkeitsarbeit kommen und ob dort etwa bestehende Schutzrechte Dritter zu beachten sind-.

Diese Hinweise stellen keine individuelle Rechtsberatung dar. Jeder Einzelfall kann anders gelagert sein.

i.A. Olaf Lindner

Öffentlichkeitsarbeit

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